In einer aktuellen Grundsatzentscheidung hat der zuständige Bausenat des Oberlandesgerichts Hamm auch in zweiter Instanz die gegen einen Bauherrn gerichtete Schadensersatzklage eines Bauträgers zurückgewiesen.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Bauherr aus dem Münsterland mit dem Kläger einen Bauträgervertrag zur Errichtung und zum Erwerb einer Immobilie am Elbufer in Dresden im Wert von 700.000,00 Euro geschlossen. Der Bauträger befand sich mit der Erstellung der Bezugsfertigkeit der Wohnung in Verzug. Der Bauherr setzte dem Bauträger daraufhin eine aus technischer Sicht zu kurze Frist zur Fertigstellung des Gebäudes. Der Bauträger sah hierin eine treuwidrige Loslösung vom Vertrag und nahm den Bauherrn auf Schadensersatz in Höhe von 240.000,00 Euro in Anspruch, weil er die Wohnung nicht mehr zu dem ursprünglichen Preis habe verkaufen können.

Dieser Sichtweise des Bauträgers ist das Oberlandesgericht Hamm nicht gefolgt. Ist ein Bauträger mit der Fertigstellung eines Objekts in Verzug, so ist er in der Regel selbst bei einer vom Bauherrn gesetzten zu kurzen Frist verpflichtet, binnen einer Woche detailliert anzugeben, wann die Arbeiten unter größtmöglichen Anstrengungen beendet sein werden, wobei hierbei auch eine Erhöhung der Arbeitskräfte sowie der täglichen Arbeitsstunden auf der Baustelle bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit ins Kalkül zu ziehen sind. Umgekehrt ist der Bauherr anschließend verpflichtet, nach Erhalt eines solchen Bauzeitenplans spätestens nach drei Wochen zu erklären, ob er mit der aus dem Plan ersichtlichen Frist einverstanden ist. Da der Bauträger in dem zu entscheidenden Fall bereits keinen detaillierten Bauzeitenplan erstellt hatte, blieb seine Klage gegen den Bauherrn letztlich erfolglos.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.05.2007 – 24 U 150/04 –