Ein Mitglied einer moslemischen Gemeinde aus dem Ruhrgebiet erhält keinen Ersatz für etwa 34.500 Euro, die er von Gemeindemitgliedern für eine in 2008 geplante Hajj erhalten und weitergeleitet hatte. Dies hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.01.2012 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.

2008 wollte der Kläger die Hajj für 40 Gemeindemitglieder, seine Ehefrau und sich selbst organisieren und sammelte für diesen Zweck bei den Teilnehmern die Kosten von 1.800 Euro/pro Person ein. Für die Flugtickets übergab er einen Betrag von gut 39.000 Euro einem Reisebüro in Hessen. Gegen dieses Unternehmen führt der Kläger einen weiteren Rechtsstreit. Die verbleibende Summe von gut 36.000 Euro händigte der Kläger mit den Pässen sämtlicher Teilnehmer einem Vorbeter einer Moschee im Rheinland aus, dieser sollte ihn bei der Organisation unterstützen und insbesondere die erforderlichen Visa besorgen. Der – zwischenzeitlich flüchtige – Vorbeter überreichte Pässe und Geld an den Beklagten. Die Hajj fand nicht statt. Die Pässe und einen Teilbetrag von 1.500 Euro erhielt der Kläger zurück, den Restbetrag verlangte er von dem Beklagten ersetzt, ohne Erfolg.

Ansprüche aus Delikt scheiterten. Der Kläger sei – so hat der Senat ausgeführt – Opfer strafbarer Handlungen geworden, habe aber nicht beweisen können, dass der Beklagte an diesen Straftaten als Mittäter oder Gehilfe beteiligt gewesen sei. Der Beklagte hatte angegeben, dass er das Geld auftragsgemäß an einen weiteren Mittelsmann übergegeben habe, damit dieser die Visa besorge. Über die Weitergabe des Geldes hatte der Beklagte Quittungen vorgelegt. Ein Versuch, den Mittelsmann als Zeugen zu vernehmen, scheiterte, weil dieser sich – zulässigerweise - auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Der Kläger konnte auch nicht beweisen, dass die Quittungen gefälscht waren.

Vertragliche Haftungsgrundlagen bestünden nicht. Der Kläger habe – so hat der Senat ausgeführt - mit dem Vorbeter, nicht aber mit dem Beklagten vertragliche Absprachen getroffen. Aus Rechtsgründen – wegen des Vorrangs des Leistungsverhältnisses – scheitere auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

(Urteil vom 12.01.2012, I- 21 U 81/10)