Die Voraussetzungen für die Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter ergeben sich aus § 9 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Danach darf in das Richterverhältnis nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (GG) ist,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt und
  3. die Befähigung zum Richteramt erworben hat, also Volljurist ist.

Für die Befähigung zum Richteramt muss ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität, abgeschlossen mit der ersten Prüfung, ein anschließender Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) sowie eine erfolgreiche zweite juristische Staatsprüfung nachgewiesen werden.

Im öffentlichen Dienst gilt das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Nach dem Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1999 können neben Juristen mit einem Prädikatsexamen auch solche Bewerberinnen und Bewerber zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden, die in der zweiten juristischen Staatsprüfung weniger als 9,0 Punkte, aber mindestens 7,76 Punkte erreicht haben und sich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen. Dies können z. B. besondere Leistungen im Abitur, im Studium, in der ersten Prüfung, in der Referendarzeit erheblich über der Note der zweiten juristischen Staatsprüfung liegende Beurteilungen oder besondere persönliche Fähigkeiten und Leistungen sein, welche die Persönlichkeit einer Richterin/eines Richters positiv prägen und die Bewerberin/den Bewerber aus dem Bewerberfeld herausheben. Eine Punktzahl von 9,0 Punkten und mehr in der zweiten juristischen Staatsprüfung ist daher keine zwingende Voraussetzung für eine Einstellung in den richterlichen Probedienst.

Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Eigenschaften, über welche Sie als Bewerber/-in für den richterlichen Dienst verfügen sollten, sind im Anforderungsprofil PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab für die Einstellung in den richterlichen Dienst der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschrieben.

Das Land NRW bemüht sich bevorzugt um die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Menschen und gleichgestellter behinderter Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX sind daher ausdrücklich erwünscht.

In ein Richterverhältnis auf Probe darf nach § 2 Abs. 2 LRiStaG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 LBG NRW nur eine Person eingestellt werden, die das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Aus § 14 LBG NRW ergeben sich einige Ausnahmetatbestände, die diesen Zeitpunkt nach hinten verschieben können.