Das Oberlandesgericht Hamm ist neben den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Köln eines der drei Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen. Mit im Jahr rund 18.000 zu bearbeitenden Verfahren aus den Bereichen des Zivil-, Familien- und Strafrechts ist es das größte der 24 Oberlandesgerichte in Deutschland. Alle Oberlandesgerichte gehören zur sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Ordentliche Gerichtsbarkeit

"Ordentliche Gerichte" sind insbesondere für Zivil- und Strafverfahren zuständig. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof ausgeübt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es die Arbeits-, Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichte.

Rechtsmittelinstanz

Das Oberlandesgericht ist vor allem Rechtsmittelinstanz, das heißt zweite oder dritte Instanz für Verfahren, die bei einem Amts- oder Landgericht im Oberlandesgerichtsbezirk begonnen haben. Zum Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gehören 10 Landgerichte und 77 Amtsgerichte.

Zivilsenate

Die Zivilsenate des Oberlandesgerichts Hamm haben über Berufungen und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte zu entscheiden. Inhaltlich können die Rechtsstreitigkeiten dabei dem gesamten Bereich des Zivilrechts entstammen. Die einzelnen Rechtsgebiete sind einem Senat oder mehreren Senaten zugeordnet. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht Gericht der weiteren Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts.

Senate für Familiensachen

Die Senate für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm haben über Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amtsgerichte (Familiengerichte) in allen familiengerichtlichen Verfahren wie beispielsweise Scheidungs-, Kindschafts- und Unterhaltssachen zu befinden.

Strafsenate

Die Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm entscheiden über Revisionen gegen Berufungsurteile der Landgerichte in Strafsachen sowie über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Straf- und Strafvollstreckungskammern der Landgerichte. Außerdem befinden sie über Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Bußgeldsachen.

Besetzung der Senate

Die Senate entscheiden in der Regel in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen. Die Besetzung und die Zuständigkeiten der einzelnen Senate ergeben sich aus dem vom Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilungsplan.