Bei dem Oberlandesgericht Hamm wird vor den Zivilsenaten und vor den Senaten für Familiensachen die Durchführung der Güteverhandlung und weiterer Güteversuche vor den Güterichterinnen oder Güterichtern im Sinne des § 278 Abs. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. § 36 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angeboten. Die Güterichterrinnen oder der Güterichter beim OLG Hamm wenden dabei regelmäßig die Methode der Mediation an.

In der Güteverhandlung erhalten die Parteien so die Gelegenheit, in einem nicht öffentlichen und vertraulich geführten Gespräch Möglichkeiten einer für alle Seiten akzeptablen Konfliktlösung auszuloten. Dieses Gespräch wird grundsätzlich in Anwesenheit der Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte der Parteien geführt.

Vermittelnd und helfend wirkt eine bzw. ein in der Methode der Mediation besonders ausgebildete/-r Richterin oder Richter des Oberlandesgerichts als Güterichterin bzw. Güterichter mit. Diese/-r gehört nicht dem zur Entscheidung berufenen Senat an, kann aber bei einem entsprechenden Wunsch einen von den Parteien gestalteten Vergleich oder eine Vereinbarung protokollieren.

Zusätzliche gerichtliche Kosten werden hierdurch nicht verursacht.

Nähere Informationen zum Güterichterverfahren können der Informationsschrift "Mediation durch den Güterichter in Nordrhein-Westfalen" PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab entnommen werden.

Für weitere Auskünfte steht der Koordinator der Güterichterabteilung

          Richter am Oberlandesgericht Wesseler
          Telefon 02381 272-1609
          E-Mail gueterichter@olg-hamm.nrw.de E-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm

zur Verfügung.