Telefonnummer der Serviceeinheit: 02381 272-2254
Besetzung:
Vorsitzender Richter am OLG Dr. Meyer *
Richter am OLG Hahnenstein (stellvertretender Vorsitzender)
Richter am OLG Dr. Zurlinden (0,9) #
Richterin am OLG Vahrenbrink (0,75)
* auch 5. Zivilsenat bis zur Erledigung des Verfahrens 5 U 15/17
# auch Anwaltsgerichtshof
Vertreter: 8. Zivilsenat, in zweiter Linie 5. Zivilsenat
Zuständigkeit:
- Die Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften (einschließlich der Luftfrachtgeschäfte für Frachtgüter im Sinne von § 44 Abs. 2 LuftVG ohne Reisegepäck);
- unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus der Beförderung von Gütern (ohne Reisegepäck) durch Verkehrsbetriebe einschließlich Bahn und Post;
- die Streitigkeiten über Ansprüche aus Maklerverträgen;
- die Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht der Handelsvertreter (§§ 84 bis 92c HGB) einschließlich der Ansprüche aus zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geschlossenen Eigenhandelsgeschäften und Kommissionsgeschäften;
- die Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverträgen (einschließlich partiarischer Miete und Pacht) und aus Automatenaufstellverträgen sowie die Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Räumungsschutz nach §§ 721 oder 765 a ZPO aus den Landgerichtsbezirken
Bielefeld und Dortmund; - aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 30. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 1. und 4. betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;
- für alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Motorfahrzeuge aller Art (z. B. Prsonenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträder, Zug- oder Arbeitsmaschinen, Bau- und Industriefahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Motorwasserfahrzeuge usw.) und über Anhänger für Motorfahrzeuge, unabhängig von der Rechtsgrundlage – hiervon umfasst sind im Fall des (Fahrzeug-) Erwerbs durch Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag auch Ansprüche des Erwerbers aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der vorgenannten Motorfahrzeuge aller Art und Anhänger für Motorfahrzeuge gegen deren Hersteller, soweit sie den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben und soweit sie nicht dem 22. Zivilsenat unter dessen Zuständigkeit nach Nr. 5. zugewiesen sind –,
und soweit der Name des nach Maßgabe der Regelung unter Ziffer 3.2.1 für diese Fälle maßgeblichen Beklagten mit dem Buchstaben Mercedes oder D beginnt; - die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis FK – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 1;
- die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis AS – zugewiese-nen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 1;
- die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis M – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 14,
- der Senat übernimmt den mit Ablauf des 31.12.2025 vorhandenen Bestand des 50. Zivilsenats sowie die nach Maßgabe des Aktenzeichens vier ältesten Verfahren aus dem Bestand des 39. Zivilsenats. Die Anrechnung auf den Turnus erfolgt gem. Teil I A 4.4.4..
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Aus den Gründen zu Ziffer I. des 3. Änderungsbeschlusses vom 27.02.2026 zum Präsidialbeschluss vom 16.12.2025 wird Teil II A. der Geschäftsverteilung für das Jahr 2026 – Zuständigkeit der Zivilsenate – mit Wirkung ab dem 01.03.2026 wie folgt geändert:
Dem 18. Zivilsenat werden für seine Zuständigkeiten
• nach Ziffer 8 – Turnuskreis FK – die Turnuszahl 0 und
• nach Ziffer 9 – Turnuskreis AS – die Turnuszahl 0
zugewiesen.
