Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2101/-2102
  
Besetzung:
   

Vorsitzende Richterin am OLG Budelmann-Vogel 
Richter am OLG Dr. Haddenhorst (stellvertretender Vorsitzende)
Richterin am OLG  Sattler (0,9) #
Richter am LG Dr. Sendzik

# auch Anwaltsgerichtshof

Für die Richterin am Oberlandesgericht Sattler ist die Wahrnehmung der Geschäfte des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vorrangig gegenüber der Tätigkeit im 25. Zivilsenat. 
  
Vertreter: 6. Zivilsenat, in zweiter Linie 10. Zivilsenat
   

Zuständigkeit:

  1.  Unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche

    a) aus der Berufstätigkeit von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Wirtschaftsprüfern,

    b) aus der Übernahme von Buchführungsaufgaben;

  2. die Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Familienrecht, die keinem anderen Senat zugewiesen sind, soweit sich die Anspruchsgrundlagen aus dem 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben;

  3. die Verfahren über die Anerkennung oder Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Titel jeder Art einschließlich der Rechtsmittel nach dem 11. Buch Abschnitt 4 bis 7 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme des Rechtsmittels nach § 1111 Abs. 2 ZPO sowie der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Familiengerichts;

  4. die Beschwerden in Kostenangelegenheiten, insbesondere die Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gegen den Ansatz von Gerichtskosten, gegen die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts sowie gegen die Festsetzung der einem ehrenamtlichen Richter, Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Vergütung/Entschädigung, soweit sie nicht dem 15. Zivilsenat zugewiesen sind; diese Zuständigkeit umfasst auch die Beschwerden in Kostenangelegenheiten in Landwirtschaftssachen und in Binnenschifffahrtssachen;

  5. die Erinnerungen gegen die einem Rechtsanwalt in Zivilsachen bei Verfahrens-/Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung;

  6. die Anträge auf Festsetzung einer Pauschgebühr bzw. Pauschvergütung für einen beigeordneten Rechtsanwalt in Zivilsachen;

  7. im Rahmen der Zuständigkeit des Senats zu Nr. 1 und 3 die Streitigkeiten über Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf aus dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG);

  8. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis G – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 16.

 

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