Aus den Gründen zu Ziffer I. und II. des 3. Änderungsbeschlusses zum Präsidialbeschluss vom 19.12.2023 wird Teil I A der Geschäftsverteilung für das Jahr 2024 – Zuständigkeit der Zivilsenate – mit Wirkung ab dem 01.04.2024 wie folgt geändert:

Ziffer I A 3.3.1 d) – Geltungsbereich der Turnusregelung in Zivilsachen – wird wie folgt neu gefasst:

„d) für die Streitigkeiten über Ansprüche aus Schuldverhältnissen, die keinem anderen Senat zugewiesen sind, aus den Landgerichtsbezirken


Arnsberg und Dortmund

sowie

für die Beschwerden gegen Entscheidungen über die Ablehnung von Rich-tern, Sachverständigen oder Rechtspflegern und die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern, wenn ein Land- oder Amtsgericht durch das Ausscheiden abgelehnter Richter beschlussunfähig ist, soweit diese Angelegenheiten nicht einem anderen Senat zugewiesen sind, aus den Landgerichtsbezirken

Bochum, Essen, Hagen, Münster und Siegen.“

Aus den Gründen zu Ziffer I. und II. des 3. Änderungsbeschlusses vom 26.03.2024 zum Präsidialbeschluss vom 19.12.2023 wird Teil II A der Geschäftsverteilung für das Jahr 2024 – Zuständigkeit der Zivilsenate – mit Wirkung ab dem 01.04.2024 wie folgt geändert:

Der 34. Zivilsenat übernimmt die ursprünglich dem Turnuskreis V unterfallende Zuständigkeit für Streitigkeiten über Ansprüche aus Schuldverhältnissen, die keinem anderen Senat zugewiesen sind, aus dem Landgerichtsbezirk Münster (siehe auch oben Ziffer III). Seine Zuständigkeit nach Ziffer 5 wird daher wie folgt neu gefasst:

„5. für die Streitigkeiten über Ansprüche aus Schuldverhältnissen, die keinem anderen Senat zugewiesen sind, aus den Landgerichtsbezirken


Münster und Hagen;“

Dem 6. Zivilsenat wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 5a die Turnuszahl 14 und ab dem 01.05.2024 die Turnuszahl 15 zugewiesen.

Dem 17. Zivilsenat wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 6 die Turnuszahl 12 zugewiesen.

Dem 29. Zivilsenat wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 1 die Turnuszahl 2 zugewiesen.

Aus den Gründen zu Ziffer I. und II. des 4. Änderungsbeschlusses vom 15.04.2024 zum Präsidialbeschluss vom 19.12.2023 wird Teil II A der Geschäftsverteilung für das Jahr 2024 – Zuständigkeit der Zivilsenate – mit Wirkung ab dem heutigen Tag wie folgt geändert:

Dem 13. Zivilsenat wird folgende neue Zuständigkeit zugewiesen:

„3. der Senat übernimmt die nach Maßgabe des Aktenzeichens jüngsten 50 Berufungsverfahren aus dem mit Ablauf des gestrigen Tages vorhandenen Bestand des 2. Zivilsenats,

  • bei denen die Zuständigkeit des 2. Zivilsenats nach Ziffer 1 begründet wurde und
  • weder eine mündliche Verhandlung anberaumt, noch ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO oder ein Beweisbeschluss gemäß § 358a ZPO erlassen worden ist (vgl. auch Ziffer I A 5.2.5 Abs. 2 des Beschlusses vom 19.12.2023).“

Aus den Gründen zu Ziffer I. und II. des 4. Änderungsbeschlusses vom 15.04.2024 zum Präsidialbeschluss vomm 19.12.2023 wird Teil II A der Geschäftsverteilung für das Jahr 2024 – Zuständigkeit der Zivilsenate – mit Wirkung ab dem 01.05.2024 wie folgt geändert:

Dem 8. Zivilsenat wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 5 die Turnuszahl 14 zugewiesen.
Dem 21. Zivilsenat wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 5 die Turnuszahl 11 zugewiesen.