Informationen zur Zuständigkeit des Prüfungsamtes, zur Anrechnung von Prüfungsleistungen und zur Meldung


Wiederholungsprüfung

Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen (§ 24 Abs. 1 JAG NRW).

Zuständiges Prüfungsamt

Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt zu wiederholen. Ein Wechsel des Prüfungsamtes ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Prüfungsamtes zulässig. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Prüfung vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig ist und die vom abgebenden Prüfungsamt erteilten Auflagen unberührt bleiben (§ 24 Abs. 2 JAG NRW).

Anrechnung von Prüfungsleistungen

Auf Antrag erlässt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling für die Wiederholungsprüfung die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, wenn diese im Durchschnitt mit „ausreichend“ (4,00 Punkte) oder besser bewertet worden sind. Der Antrag ist spätestens mit der Meldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen. Einzelne Aufsichtsarbeiten dürfen nicht erlassen werden.

Ein Erlass der Aufsichtsarbeiten ist nicht möglich, wenn die Prüfung gem. § 20 Abs. 1 JAG NRW oder gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JAG NRW (Täuschungsversuch) für nicht bestanden erklärt worden ist (24 Abs. 3 JAG NRW).

Meldung

Da es sich bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung um ein neues und selbstständiges Prüfungsverfahren handelt, sind grundsätzlich sämtliche Meldeunterlagen nebst den beizufügenden Nachweisen erneut einzureichen. Die Vorlage eines neuen Lebenslaufs ist freigestellt. Die Geburtsurkunde oder beglaubigte Kopie des Personalausweises muss nicht erneut vorgelegt werden. Sollte sich der Name und/oder Familienstand seit der Ablegung des ersten Versuchs geändert haben, ist dies durch entsprechende Urkunden (z. B. Heiratsurkunde) nachzuweisen.

Endgültiges Nichtbestehen

Wer die Prüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes endgültig nicht bestanden hat, kann auch nach erneutem Studium nicht noch einmal zur Prüfung zugelassen werden (§ 24 Abs. 4 JAG NRW).