- Zulassung/Ladung zu den Aufsichtsarbeiten
Hinweise zu den Ladungen - Prüfungsstoff
Hinweis auf § 11 JAG NRW 2003/2022 - Mitteilung der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten
Hinweise zu den Mitteilungen - Orte der Aufsichtsarbeiten
- Klausurtermine – Jahresübersicht
Übersicht über die Tage, an denen Aufsichtsarbeiten geschrieben werden - Weisungen für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
Hinweise zu den Gesetzestexten, zu Täuschungsversuchen und sonstigem ordnungswidrigem Verhalten, Unregelmäßigkeiten, zum Nichterscheinen zu den Aufsichtsarbeiten oder zum Nichtabliefern von Aufsichtsarbeiten und zu den zu benutzenden Stiften - Informationen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW 2003/2022/Kennziffernliste
Zu Monatsbeginn werden die Kennziffern der Prüflinge eingestellt, bei denen die staatliche Pflichtfachprüfung bereits auf Grund der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden erklärt wurde.
Zulassung/Ladung zu den Aufsichtsarbeiten
Wer die Zulassungsvoraussetzungen (Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung) erfüllt und die Meldeunterlagen vollständig vorgelegt hat, wird zur Prüfung zugelassen. Die Zulassung wird ca. 1 – 2 Wochen später übersandt. Dieses Schreiben enthält automatisch eine Meldebescheinigung. Mit der Zulassung erhalten die Prüflinge eine Kennziffer.
Die Ladung zu den Aufsichtsarbeiten wird frühestens drei Wochen und spätestens eine Woche vor dem ersten Prüfungstag zugesandt; in der Regel drei Wochen vorher. Zeitgleich werden im Internet unter „Aktuelle Informationen – Hinweise zu laufenden Prüfungsverfahren“ die Kennziffern der Prüflinge veröffentlicht, die für den Folgemonat geladen werden.
Auskünfte zu der Frage, ob ein Prüfling geladen wird oder nicht oder wie wahrscheinlich es ist, ob verschoben werden muss oder nicht, können nicht erteilt werden – auch telefonisch nicht.
Der maßgebliche Prüfungsstoff ergibt sich aus § 11 JAG NRW 2003. Die Neuregelungen des § 11 JAG NRW 2022 entfalten ihre Wirkung erst für Prüfungsverfahren, die ab dem 17.02.2025 beginnen.
Gemäß Art. 2 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 17.11.2021 (GV NW 17.11.2021 S. 1190 ff.) ist auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholung zum Zweck der Notenverbesserung, das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Das gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommmen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach dem 17.02.2022 erfolgt ist.
Mitteilung der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten
Die Prüflinge, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, erhalten die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten zusammen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung ca. zwei bis drei Wochen vor dem konkreten Prüfungstermin.
Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten von Abschichtern werden jeweils nach Eingang beim Justizprüfungsamt mitgeteilt, sollte kein abweichender Antrag gestellt werden.
Prüflinge, bei denen die staatliche Pflichtfachprüfung bereits aufgrund der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW 2003/2022 für nicht bestanden erklärt wurde, erhalten ca. Anfang bis Mitte des vierten Monats nach Anfertigung sämtlicher Aufsichtsarbeiten entsprechend Bescheid. Eine Veröffentlichung der betroffenen Kennziffern erfolgt zeitgleich unter „Aktuelle Informationen – Hinweise zu laufenden Prüfungsverfahren“.
Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten stehen Räumlichkeiten an den nachfolgend aufgeführten Orten zur Verfügung. Einen Anspruch auf einen bestimmten Prüfungsort gibt es nicht. Die Adresse des Prüfungsraumes wird mit der Ladung mitgeteilt.
- Hamm
- Bielefeld
- Bochum
Termine der Aufsichtsarbeiten – Jahresübersichten
Übersicht über die Tage, an denen im laufenden Kalenderjahr und – sobald bekannt – im folgenden Kalenderjahr Aufsichtsarbeiten geschrieben werden.
Jahresübersicht 2024
Klausuren in Nordrhein-Westfalen
Jahresübersicht 2025
Klausuren in Nordrhein-Westfalen
Jahresübersicht 2026
Aufsichtsarbeiten in Nordrhein-Westfalen
Änderungen aus organisatorischen Gründen bleiben vorbehalten.
Weisungen für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
Hinweise zu den Gesetzestexten, zu Täuschungsversuchen und sonstigem ordnungswidrigem Verhalten, Unregelmäßigkeiten, zum Nichterscheinen zu den Aufsichtsarbeiten oder zum Nichtabliefern von Aufsichtsarbeiten und zu den zu benutzenden Stiften sind in den Weisungen für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erfasst.
Informationen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW 2003/2022/Kennziffernliste
Anfang bis Mitte des vierten Monats nach Anfertigung sämtlicher Aufsichtsarbeiten werden die Kennziffern der Prüflinge eingestellt, bei denen die staatliche Pflichtfachprüfung bereits auf Grund der Ergebnisse der Aufsichtsarbeitne für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Veröffentlichung der betroffenen Kennziffern erfolgt unter "Aktuelle Informationen – Hinweise zu laufenden Prüfungsverfahren".