- Inhalt der mündlichen Prüfung
Prüfungsinhalt und Prüfungsstoff - Zeitpunkt der mündlichen Prüfung
Abstand zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten - Orte der mündlichen Prüfung
Adressen der Gerichte, bei denen mündliche Prüfungen stattfinden - Termine der mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung
Informationen, an welchen Tagen wo mündliche Prüfungen stattfinden und Zuordnung der Kennziffern zu bestimmten Prüfungstagen - Ladung zur mündlichen Prüfung
Ladungszeitpunkt und Mitteilung der Prüferinnen und Prüfer - Hilfsmittel
Gesetzestexte, Papier und Bleistift - Zuhörerinnen und Zuhörer
Antrag auf Erteilung einer Zuhörerscheins
Richtet sich das Prüfungsverfahren nach dem Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des JAG vom 09.11.2021 (altes Recht), dann besteht der mündliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung aus einem Vortrag und einem mündlichen Prüfungsgespräch (§ 10 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW 2003). Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt eine Stunde (§ 15 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 JAG NRW 2003). Die Dauer des Vortrags darf 12 Minuten nicht überschreiten (§ 15 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW 2003). Als Dauer des Prüfungsgespräches sind nach § 15 Abs. 5 Satz 1 JAG NRW 2003 für jeden Prüfling etwa 30 Minuten vorgesehen. Der maßgebliche Prüfungsstoff ergibt sich aus § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 JAG NRW 2003.
Richtet sich das Prüfungsverfahren nach dem Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 09.11.2021 (neues Recht), dann besteht der mündliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung nur aus einem Prüfungsgespräch. Die Dauer des Prüfungsgesprächs beträgt für jeden erschienen Prüfling etwa 45 Minuten. Der maßgebliche Prüfungsstoff ergibt sich aus § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 JAG NRW 2021.
Gemäß Art. 2 Abs. 4 des zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 17.11.2021 (GV NW 17.11.2021 S. 1190 ff.) ist auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholung zum Zweck der Notenverbesserung, das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Das gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach dem 17.02.2022 erfolgt ist.Zeitpunkt der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung findet grundsätzlich im fünften Monat nach Fertigung sämtlicher Aufsichtsarbeiten statt.
Mündliche Prüfungen werden – soweit Raumkapazitäten vorhanden sind – in den nachfolgend aufgeführten Gerichten durchgeführt. Informationen zu den Gerichten können dem jeweiligen Internetauftritt unter dem Stichwort "Service" entnommen werden.
- Bielefeld
Landgericht Bielefeld
Niederwall 71 – 33602 Bielefeld - Bochum
Landgericht Bochum
Josef-Neuberger-Straße 1 – 44787 Bochum - Hamm
Oberlandesgericht Hamm
Heßlerstraße 53 – 59065 Hamm - Münster
Landgericht Münster
Am Stadtgraben 10 – 48143 Münster
Termine der mündlichen Prüfung
Auf der Startseite unter "Aktuelle Informationen – Hinweise zu laufenden Prüfungsverfahren" lassen sich alle Prüfungstermine eines bestimmmten Monats der Liste "Mündliche Prüfung – staatliche Pflichtfachprüfung“ entnehmen. Aus dieser Liste ergibt sich, an welchen Tagen an welchen Orten in dem Monat mündliche Prüfungen stattfinden.
Die weitere dort hinterlegte „Liste der mündlichen Prüfungstermine“ eines bestimmten Monats enthält die Zuordnung der Kennziffern zu einem bestimmten Prüfungstag.
Die Ladung wird ca. 3 Wochen vor dem Termin zur mündlichen Prüfung versandt und beinhaltet neben der Bekanntgabe des Rechtsgebietes des Vortrages auch die Namen der Prüferinnen und Prüfer sowie die Ergebnisse der Bewertung der Aufsichtsarbeiten.
Durch wen welches Rechtsgebiet geprüft wird, bestimmen die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Ladung zur mündlichen Prüfung enthält daher keine Angaben hierzu und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizprüfungsamtes können auch keine Auskunft hierzu geben.
Zum mündlichen Prüfungstermin werden alle notwendigen Gesetze (siehe auch Justizprüfungsamt von A bis Z "Hilfsmittel") sowie Papier und Bleistift zur Verfügung gestellt.
Es ist grundsätzlich für einen bestimmten Personenkreis möglich, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören. Insoweit wird auf Justizprüfungsamt von A bis Z "Zuhören bei mündlichen Prüfungen" verwiesen.