Die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes ist seit Erlass des Ministeriums für Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2022 (Aktenzeichen: 2220 - V.243) ab dem 01.02.2022 zuständige Behörde im Sinne des § 112a Abs. 7 Satz 1 DRiG für die Abnahme der Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich der Eignungsprüfung. Anträge sind daher nicht mehr an die Präsidentin des Oberlandesgerichts zu richten.
Informationen zur möglichen Berücksichtigung von im Ausland erworbenen juristischen Studienabschlüssen erhalten Sie deshalb nunmehr hier (nicht barrierefreie Dokumente):
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Text § 112a DRiG .pdf