Die Bewertung des Vortrages und des Prüfungsgesprächs wird im Anschluss an die mündliche Prüfung durch die Prüfungskommission unter Hervorhebung der wesentlichen Aspekte begründet. Verkündung und Begründung finden unter Ausschluss der Mitprüflinge statt, wenn der Prüfling nicht deren Anwesenheit zustimmt (§ 18 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 JAG 2021).

Die Gründe für die Bewertung der Leistungen im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung sind dem Prüfling zusätzlich auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

Der Antrag ist binnen einer Woche

  • nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei einer mündlichen Prüfung nach dem JAG NRW 2003 (§ 23 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW 2003),
  • nach Verkündung der Prüfungsentscheidung bei einer mündlichen Prüfung nach dem JAG NRW 2021 (§ 23 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW 2021)

bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.

Bekanntgegeben ist die Prüfungsentscheidung mit dem Zugang der Prüfungsurkunde bei dem Prüfling oder mit dem Tag an dem der Nicht-Bestanden-Bescheid dem Prüfling zugestellt wurde.

Verkündet ist die Prüfungsentscheidung mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im mündlichen Prüfungstermin.

Die Begründung der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten ist den schriftlichen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu entnehmen.

   
Einsichtnahme in Aufsichtsarbeiten