Gemäß § 20 Abs. 2 JAG NRW 2021 gilt:
Soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung es erfordert und es angemessen ist, hat der Prüfling die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung ihrer/seiner Person und der von ihr/ihm mitgebrachten Gegenstände durch geeignete Hilfspersonen des Justizprüfungsamtes zu dulden.

Jeder Prüfling ist verpflichtet, nicht zugelassene Hilfsmittel an das Justizprüfungsamt herauszugeben, das sie bis zum Abschluss des Verfahrens sicherstellen darf.