Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 JAG NRW 2003/2021) u. a. die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlichen Sprachkurs voraus.
    
Seine Fremdsprachenkompetenz hat nachgewiesen, wer
     

  • erfolgreich eine fremdsprachige rechtwissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden und Abschlussprüfung besucht hat,
  • einen anderweitigen Nachweis mit zwingend rechtswissenschaftlichem Bezug erbringen kann,
  • mindestens ein Semester Rechtswissenschaften im fremdsprachigen Ausland studiert hat.

In der Regel gilt die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit im Umfang von mindestens vier Wochen im fremdsprachigen Ausland auch als Nachweis in diesem Sinne.