Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 JAG NRW 2003/2021) u. a. die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlichen Sprachkurs voraus.
Seine Fremdsprachenkompetenz hat nachgewiesen, wer
- erfolgreich eine fremdsprachige rechtwissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden und Abschlussprüfung besucht hat,
- einen anderweitigen Nachweis mit zwingend rechtswissenschaftlichem Bezug erbringen kann,
- mindestens ein Semester Rechtswissenschaften im fremdsprachigen Ausland studiert hat.
In der Regel gilt die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit (gem. § 8 JAG NRW 2003/2021) im Umfang von mindestens vier Wochen im fremdsprachigen Ausland auch als Nachweis in diesem Sinne.
