Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 JAG NRW 2003/2021 bleibt für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen oder ausländischen Hochschule in fremder Sprache durchgeführt wurde, ein Semester bei der Berechnung der Fachsemesterzahl unberücksichtigt, wenn der Prüfling hierfür Lehrveranstaltungen von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden besucht und einen Leistungsnachweis erworben hat (JAG NRW 2003)/wenn der Prüfling einen Arbeitsaufwand hatte, der dem Aufwand von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden entspricht (JAG NRW 2022).

Nach JAG 2003 galt insbesondere noch, dass durch eine Bescheinigung der Universität nachzuweisen war, dass in der erforderlichen Wochenstundenzahl an fremdsprachigen Veranstaltungen teilgenommen wurde.

Sofern die Teilnahme an einem Moot Court Teil der Schwerpunktbereichsprüfung ist, führt dies dazu, dass das entsprechende Semester auf die Freischussfrist anzurechnen ist (kein Freisemester).
   
Ein Leistungsnachweis kann nicht zugleich als Beleg der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW 2003/2021 (Zwischenprüfung) oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW 2003/2022 (Schwerpunktbereichsprüfung) eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW 2003/2021).
    
Merkblatt zum Freiversuch