Die Teilnahme an der praktischen Studienzeit ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung.
- Dauer
- Verwaltungspraktikum
- Rechtspflegepraktikum
- Praktika bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften
- Wahlpraktikum
- Praktikumsbescheinigung
- Studienortwechsler
- Häufig gestellte Fragen
Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW).
Nach der ab dem 17.02.2022 gültigen Fassung des Juristenausbildungsgesetzes ist die praktische Studienzeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in mindestens zwei, höchstens drei Teilen abzuleisten.
Es gilt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW, dass die praktische Studienzeit
- mindestens vier Wochen in der Rechtspflege oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft,
- mindestens vier Wochen bei einer mit Verwaltungsaufgaben betrauten Stelle
- und im Falle von drei Teilen der praktischen Studienzeit maximal vier Wochen nach Wahl bei einer Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist,
Akzeptiert wird auch eine Aufteilung der praktischen Studienzeit in
- ein sechswöchiges Praktikum im Bereich der Rechtspflege (1) und ein sechswöchiges Praktikum im Bereich der Verwaltung (2),
- ein sechswöchiges Praktikum im Bereich der Rechtspflege (1) und zwei dreiwöchige Praktika im Bereich der Verwaltung (2 + 3),
- ein sechswöchiges Praktikum im Bereich der Verwaltung (1) und zwei dreiwöchige Praktika im Bereich der Rechtspflege (2 + 3),
- ein sechswöchiges Praktikum im Bereich der Rechtspflege (1) und ein vierwöchiges Praktikum im Bereich der Verwaltung (2) sowie ein zweiwöchiges Wahlpraktikum (3),
- ein sechswöchiges Praktikum im Bereich der Verwaltung (1) und ein vierwöchiges Praktikum im Bereich der Rechtspflege (2) sowie ein zweiwöchiges Wahlpraktikum (3).
Das Verwaltungspraktikum kann bei Kommunal-, Landes- oder Bundesbehörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei überstaatlichen, zwischen-staatlichen oder ausländischen Behörden abgeleistet werden.
Privatrechtlich organisierte Stellen (z. B. "Landkreistag e. V.", "Stadtwerke GmbH", "GEZ") sind nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 17.02.2022 einer Verwaltungsbehörde dann gleichgestellt, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 Var. 2 JAG NRW). Die Ausbildung soll einzeln oder in kleinen Gruppen erfolgen.
Die Leitung durch eine Volljuristin/einen Volljuristen ist nicht zwingend erforderlich, wenn anderweitig eine sachgerechte Ausbildung mit Blick auf das Berufsbild der Volljuristin/des Volljuristen erfolgt. Sofern die Ausbildung nicht von einer Volljuristin/einem Volljuristen geleitet wird, ist von der Praktikumsstelle zu bescheinigen, dass eine sachgerechte Ausbildung mit Blick auf das Berufsbild der Volljuristin/des Volljuristen erfolgte.
Wie für alle Praktika gilt, dass das Verwaltungspraktikum in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten ist.
Das Praktikum im Bereich der Rechtspflege findet bei einem Gericht, bei einer Staatsanwaltschaft, in einem Notariat, bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft statt. Ein Praktikum in einem Unternehmen der freien Wirtschaft ist in der Rechtsabteilung des Unternehmens unter Leitung einer Volljuristin/eines Volljuristen abzuleisten.
Wie für alle Praktika gilt, dass das Rechtspflegepraktikum in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten ist.
Praktika bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften
Praktika, die bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften abgeleistet werden, werden als Ableistung der praktischen Studienzeit des Abschnitts Rechtspflege anerkannt, nicht als Verwaltungspraktika, es sei denn, die praktische Studienzeit wird bei der Verwaltung dieser Behörden abgeleistet.
Einer Einwilligung der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes Hamm für Praktika bei Gerichten und Staatsanwaltschaften bedarf es nicht. Bewerbungen um einen Praktikumsplatz bei einem Amts- oder Landgericht sind an die Präsidentin/den Präsidenten des jeweils zuständigen Landgerichts zu richten. Bewerbungen um einen Praktikumsplatz bei einem Präsidialamtsgericht (bspw. im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm die Amtsgerichte Dortmund oder Essen) sind an die Präsidentin/den Präsidenten dieses Amtsgerichts zu richten.
Das sog. „Wahlpraktikum“ der praktischen Studienzeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 JAG NRW von maximal vier Wochen kann bei allen Stellen abgeleistet werden, die eine sachgerechte Ausbildung mit Blick auf das Berufsbild der Volljuristin/des Volljuristen ermöglichen. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Ausbildung von einer Volljuristin/einem Volljuristen geleistet wird. Sofern die Ausbildung nicht von einer Volljuristin/einem Volljuristen geleitet wird, ist von der Praktikumsstelle zu bescheinigen, dass eine sachgerechte Ausbildung mit Blick auf das Berufsbild der Volljuristin/des Volljuristen erfolgte.
Wie für alle Praktika gilt, dass das Wahlpraktikum in der vorlesungsfeien Zeit abzuleisten ist.
Ein Muster für eine Praktikumsbescheinigung (§ 8 Abs. 6 JAG NRW) steht auf Seite 5 des Merkblatts über die praktische Studienzeit zur Verfügung. Dieses kann, muss aber nicht verwendet werden. Bei der Verwendung der Musterbescheinigung muss die Ausbildungsstelle aus dem Stempel bzw. dem Dienstsiegel erkennbar sein. Die Unterschrift der Ausbilderin/des Ausbilders alleine reicht nicht aus.
Studienortwechslerinnen/Studienortwechsler, die die praktische Studienzeit bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen noch nicht vollständig abgeleistet haben, haben zwei Möglichkeiten: Entweder sie vervollständigen die praktische Studienzeit nach dem ursprünglichen Recht oder sie tun dies nach nordrhein-westfälischem Recht.
- Merkblatt über die Durchführung der praktischen Studienzeit
(Stand: 01.03.2022)