Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber im Geltungsbereichs des JAG NRW zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen, so ist dieses Prüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren ausschließlich zuständig (§ 6 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW 2003/2021).
        
Eine Zulassung kann nicht erfolgen, solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist (§  6 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW 2003/2021).
     
Auch im Falle der Wiederholung der Prüfung bleibt die Zuständigkeit des ursprünglichen Prüfungsamts bestehen. Ein Wechsel ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Prüfungsamts zulässig. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Prüfung vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig ist und die vom abgebenden Prüfungsamt erteilten Auflagen unberührt bleiben. Dies gilt entsprechend, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist (§ 24 Abs. 2 JAG NRW 2003/2021).