Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt unter anderem gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW 2021 den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, angefertigt hat.

  1. Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten im Rahmen der in § 28 JAG NRW geregelten Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung können bereits nach geltender Rechtslage nicht zugleich als Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW anerkannt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Fälle von im Rahmen einer Zwischenprüfung nach alten Prüfungsordnungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 17.11.2021 (GV NW 17.11.2021 S. 1190 ff.)) erbrachten Leistungen. In diesem Fall können Leistungen, die über die Regelung zur Zwischenprüfung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 JAG NRW, die drei mindestens dreistündige Aufsichtsarbeiten im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht vorsieht, hinausgehen, als Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW, der fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, vorsieht, berücksichtigt werden.

    Von den erbrachten Leistungen werden mithin mindestens eine Aufsichtsarbeit aus dem Zivilrecht, dem Strafrecht und dem Öffentlichen Recht abgezogen.

    Soweit neue Zwischenprüfungsordnungen die Anfertigung einer häuslichen Arbeit nicht vorsehen, können alle im Rahmen einer früheren Zwischenprüfungsordnung bestandenen häuslichen Arbeiten zur Erfüllung der Voraussetzung „vier häusliche Arbeiten“ nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG berücksichtigt werden. Bestandene häusliche Arbeiten können nicht auf die Voraussetzung „fünf Aufsichtsarbeiten“ nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG angerechnet werden.

  2. Zugleich gilt, dass Aufsichtsarbeiten oder häusliche Arbeiten, die zum Zwecke der Zulassung zur Zwischen- (§ 28 Abs. 2 Satz 4 JAG NRW) oder Schwerpunktbereichsprüfung nach den Prüfungsordnungen der jeweiligen Universitäten zusätzlich erbracht wurden, zugleich als Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW anerkannt werden können.