Richtet sich das Prüfungsverfahren nach dem Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des JAG vom 09.11.2021 (altes Recht), dann besteht der mündliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung aus einem Vortrag und einem mündlichen Prüfungsgespräch (§ 10 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW 2003). Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt eine Stunde (§ 15 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 JAG NRW 2003). Die Dauer des Vortrags darf 12 Minuten nicht überschreiten (§ 15 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW 2003). Durch den Vortrag sollen die Prüflinge zeigen, dass sie befähigt sind, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede eine juristische Problemstellung zu präsentieren sowie hierzu Position zu beziehen und diese unter richtiger Schwerpunktsetzung argumentativ zu begründen. Die Aufgabenstellung für den Vortrag wird dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht, jeweils unter Einschluss der dazugehörenden Verfahrensrechte, entnommen. Das Gebiet des Kurzvortrages wird mit der Ladung zur mündlichen Prüfung ca. 3 Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Es gibt Fallvorträge und Themenvorträge.
Die Aufgabenstellung wird den Prüflingen am Prüfungstag übergeben (§ 15 Abs. 4 Satz 1 JAG NRW 2003). Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde (§ 15 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 JAG NRW 2003).
Der Vortrag soll bei einem Fallvortrag aus einer rechtlichen Würdigung in freier Rede bestehen. Bei einem Themenvortrag soll die Problemstellung strukturiert aufgearbeitet werden. Eine Wiedergabe des Sachverhalts bzw. der Themenstellung ist nicht erforderlich. Die Einzelheiten für die Bearbeitung ergeben sich aus dem Aufgabentext, insbesondere aus einem möglichen Bearbeitungshinweis. Sowohl Vortragsform als auch Vortragsinhalt fließen in die Beurteilung ein.
Bezüglich der zugelassenen Hilfsmittel wird auf Justizprüfungsamt von A bis Z "Hilfsmittel" verwiesen.
Beim Vortrag können die Prüflinge Stichwortzettel benutzen. Das Ablesen einer schriftlichen Ausarbeitung entspricht nicht den Anforderungen an einen freien Vortrag (siehe oben). Der Vortrag darf die Dauer von 12 Minuten nicht überschreiten (§ 15 Abs. 4 Satz 3 JAG 2003); er wird nach Ablauf dieser Zeit abgebrochen.
Den Prüflingen werden während und nach dem Vortrag keine Fragen zur Ergänzung oder Klarstellung ihrer Ausführungen gestellt. Der Sachverhalt ist dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag auszuhändigen.