Am 14.09.2021 verhandelt der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm über Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Absturz eines Flugzeugs am 24.03.2015 in den südfranzösischen Alpen auf einem Flug von Barcelona nach Düsseldorf geltend gemacht werden.

Die Kläger sind Angehörige von Passagieren des vorerwähnten Flugs, dessen Absturz am 24.03.2015 vom Kopiloten bewusst herbeigeführt worden ist. Die an Bord befindlichen 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder kamen dabei ums Leben. Die Kläger machen nun eigene und ihnen von anderen Angehörigen abgetretene Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds geltend, das sie unter Berücksichtigung eines vorprozessual bereits von der beklagten deutschen Fluggesellschaft gezahlten Betrags von 10.000 € mit weiteren 30.000 € pro Todesfall beziffern. Sie werfen der Fluggesellschaft vor, die flugmedizinischen Untersuchungen des Kopiloten in ihren Aero Medical Centren seien nicht gründlich genug durchgeführt worden, da ansonsten nicht hätte übersehen werden können, dass dieser an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide. Mit dieser Erkrankung hätte er nicht mehr für den Flugbetrieb zugelassen werden dürfen, wodurch der Absturz hätte vermieden werden können.

Das Landgericht Essen hat die Klage durch Urteil vom 01.07.2020 (Az. 16 O 11/18) abgewiesen. Das Urteil ist in anonymisiertem Volltext unter www.nrwe.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab veröffentlicht. Gegen dieses Urteil wenden sich mit ihren Berufungen noch drei der ursprünglich acht klagenden Angehörigen.

Über die Berufungen dieser drei noch verbliebenen Kläger wird der 27. Zivilsenat am 14.09.2021, 17.30 Uhr, in der Eingangshalle des Oberlandesgerichts Hamm – um auch unter Pandemiebedingungen in einem angemessenen Rahmen die Sitzung durchführen zu können – verhandeln. Für den Verhandlungstermin hat der Senat zweieinhalb Stunden angesetzt. Über das Ergebnis der Verhandlung werde ich mit einer gesonderten Pressemittelung informieren.

Medienvertreter werden gebeten, sich in der Zeit vom 03.09.2021, 12.00 Uhr, bis zum 08.09.2021, 12.00 Uhr, bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm ausschließlich über das hierfür eingerichtete Akkreditierungspostfach Presseakkreditierung@olg-hamm.nrw.de E-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm  unter dem Betreff "Verhandlungstermin am 14.09.2021" zu akkreditieren. In dem Akkreditierungsgesuch muss in nachprüfbarer Form angegeben werden, dass die Berichterstattung für ein Presseorgan, eine Rundfunkanstalt oder ein Telemedium mit journalistisch-redaktionellem Angebot erfolgen soll.

An Film- und Fotoaufnahmen interessierte Medien müssen:

  • ihr Interesse im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens bekunden,
  • dabei angeben, ob sie zur Übernahme einer Poolführerschaft bereit sind, sowie
  • mitteilen, ob die von ihnen verwendete E-Mail-Adresse weitergegeben werden darf, um eine Einigung über die Übernahme zu vermitteln.

Nur als Poolführer bereite Filmteams und Fotoreporter können zugelassen werden, die dann im Fall einer Poollösung den akkreditierten Medien ihr Material zur Verfügung stellen. Über etwaige Anonymisierungen von Film- und Fotoaufnahmen entscheiden die Redaktionen eigenverantwortlich. Die Übernahme der Poolführerschaft bleibt zunächst der Einigung der interessierten Medien überlassen, welche der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm bis zum 09.09.2021, 14.00 Uhr, mitzuteilen ist.

Die Akkreditierungsbestätigungen verbunden mit der Information über eine etwaige Poollösung wird die Pressestelle im Verlauf des 10.09.2021 per E-Mail versenden.

In dem Gebäude und damit auch in Eingangshalle gilt eine Maskenpflicht. Im Übrigen gelten die verlinkten Hinweise für den Publikumsverkehr  externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab .

Mündliche Verhandlung des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm am 14.09.2021, 17:30 Uhr, in der Eingangshalle des Oberlandesgerichts Hamm in der Rechtsstreitigkeit 27 U 84/20, OLG Hamm

Martin Brandt
Pressedezernent