10.11.2023

Verbandsklagen von Verbraucherzentralen und anderen Verbraucherverbänden können in Nordrhein-Westfalen ab heute beim Oberlandesgericht Hamm erhoben werden. Das Oberlandesgericht Hamm ist das einzige für diese Verfahren in Nordrhein-Westfalen zuständige Gericht.

Mit dem neuen Gesetz zur Verbandsklage sollen Verbraucheransprüche einfacher geklärt und durchgesetzt werden können. Neben die bereits bestehende Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage tritt dabei nun mit der sogenannten „Abhilfeklage“ eine Möglichkeit, gleichartige Ansprüche vieler Verbraucherinnen und Verbraucher gegen ein Unternehmen auch direkt einzuklagen.

Durch Rechtsverordnung des Ministers der Justiz Dr. Benjamin Limbach vom 18. Oktober 2023, die gestern im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes verkündet wurde, wird in Nordrhein-Westfalen ab heute eine einheitliche Zuständigkeit für das ganze Land beim Oberlandesgericht Hamm geschaffen. Damit wird die bereits für die Musterfeststellungsklagen bestehende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm konsequent ausgeweitet. Mit den Verfahren werden Senate befasst sein, die in dem jeweiligen Sachgebiet über eine ausgeprägte Spezialisierung verfügen. Eine solche gibt es seit Jahrzehnten beim Oberlandesgericht Hamm. Sie hat sich in der Rechtsprechung des Gerichts bewährt.

Bernhard Kuchler
Pressedezernent

Relevante Vorschriften:
Verordnung über die Konzentration der Verhandlung und Entscheidung von Verbandsklageverfahren vom 18. Oktober 2023
§ 1 Die Verhandlung und Entscheidung von Verbandsklageverfahren im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=21323&ver=8&val=21323&sg=0&menu=0&vd_back=N externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

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