Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2003
   
Besetzung:
   
Vorsitzender Richter am OLG Lopez Ramos
Richter am OLG Franzke (stellvertretender Vorsitzender)
Richterin am OLG Thaler
Richter am OLG Haffner  

Vertreter: 12. Zivilsenat, in zweiter Linie 24. Zivilsenat

   
Zuständigkeit:
 

  1. Unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus geistigem Eigentum und aus gewerblichen Schutzrechten einschließlich der Ansprüche aus Rechtsgeschäften hierüber, insbesondere

    a) die Urheberrechtsstreitigkeiten (§ 104 UrhG),

    b) die Streitigkeiten über Ansprüche aus den im Geschmacksmustergesetz bzw. Designgesetz geregelten Rechtsverhältnissen,

    c) die Streitigkeiten aus dem Markengesetz,

    d) die Streitigkeiten über Ansprüche aus Verlags- und Lizenzverträgen;

  2. die Streitigkeiten über gesetzliche Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs;

  3. Streitigkeiten über Ansprüche aus unberechtigten Abmahnungen und Verwarnungen aufgrund angeblicher Ansprüche aus den vorgenannten Rechtsgebieten zu Nr. 1.) und 2.);

  4. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG);

  5. die Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen in den unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Angelegenheiten;

  6. im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 1, 2 und 3 die Streitigkeiten über Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf aus dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) sowie die Streitigkeiten nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG);

  7. der Senat übernimmt aus dem mit Ablauf des 31.12.2024 vorhandenen Bestand des 2. Zivilsenats die nach Abgabe von Verfahren durch den 2. Zivilsenat an den 22. Zivilsenat (siehe dort Ziffer 8) nach Maßgabe des Aktenzeichens 35 ältesten Verfahren

    • bei denen die Zuständigkeit des 2. Zivilsenats nach Ziffer 1a) oder 1b) der sachlichen Zuständigkeit des 2. Zivilsenats begründet wurde,

    • weder ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO oder ein Beweisbeschluss gemäß § 358a ZPO erlassen worden ist noch eine Beweisaufnahme durch den Senat stattgefunden hat oder nach mündlicher Verhandlung bzw. im schriftlichen Verfahren ein noch nicht erledigter Verkündungstermin bestimmt wurde und

    • die Sache nicht in dem Zeitraum vom 01.01. bis 13.01.2025 terminiert ist.

    Die Anrechnung auf den Turnus gem. Teil I A 4.4.4 erfolgt mit der Maßgabe, dass für jede übernommene Sache dem Senat bei der zeitlich nachfolgenden Zuteilung im Turnuskreis M eine Sache zusätzlich angerechnet wird (= Wertigkeit 2,0).

  8. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis AS – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 6;

  9. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis G – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 0;

  10. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis M – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 16.

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