Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-1904/-1658
  
Besetzung:
   

Vorsitzender Richter am OLG Stratmann
Richter am OLG Faßbender (stellvertretender Vorsitzender)
Richterin am OLG Dr. Blomberg (0,7) #

# auch VerfGH NRW

Vertreter: 13. Zivilsenat, in zweiter Linie 27. Zivilsenat  

 

Zuständigkeit:

  1. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 31. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 1 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  2. für alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Motorfahrzeuge aller Art (z. B. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträder, Zug- oder Arbeitsmaschinen, Bau- und Industriefahrzeuge, landwirt-schaftliche Fahrzeuge, Motorwasserfahrzeuge usw.) und über Anhänger für Motorfahrzeuge, unabhängig von der Rechtsgrundlage – hiervon umfasst sind im Fall des (Fahrzeug-) Erwerbs durch Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag auch Ansprüche des Erwerbers aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der vorgenannten Motorfahrzeuge aller Art und Anhänger für Motorfahrzeuge gegen deren Hersteller, soweit sie den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben und soweit sie nicht dem 22. Zivilsenat unter dessen Zuständigkeit nach Nr. 5) zugewiesen sind –,

    und soweit der Name des nach Maßgabe der Regelung unter Ziffer 3.2.1 für diese Fälle maßgeblichen Beklagten mit dem Buchstaben V beginnt;

  3. die nicht dem 4. Zivilsenat zugewiesenen Beschwerden in den Zwangsvollstrekkungssachen, für die im ersten Rechtszug gemäß §§ 887 bis 891 ZPO das Prozessgericht zuständig ist, soweit nicht in der Hauptsache eine Berufung oder ein Verfahrens-/Prozesskostenhilfeverfahren zum Zwecke der Durchführung der Berufung geführt wird;

  4. die Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Haftung nach
    a) den §§ 1 und 2 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung,

    b) den §§ 2 und 3 des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) in der jeweils geltenden Fassung,

    c) den §§ 25 bis 26 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung,

    d) den §§ 33, 53 und 54 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung,

    e) § 32 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung und

    f) § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung,

    wobei die Zuständigkeit des 19. Zivilsenats vorrangig gegenüber konkurrierender Zuständigkeiten anderer Zivilsenate ist;

  5. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis AS – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 2;

  6. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis FK – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 2;

  7. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis U – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 1;

  8. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis M – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 0;

  9. der Senat übernimmt nach Abgabe von Verfahren durch den 39. Zivilsenat an den 18. Zivilsenat (siehe dort Ziffer 11.) den mit Ablauf des 31.12.2025 vorhandenen Bestand des 39. Zivilsenats. Die Anrechnung auf den Turnus erfolgt gem. Teil I A 4.4.4.;


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