Telefonnummer der Serviceeinheit: 02381 272-1904/-1658
Besetzung:
Vorsitzender Richter am OLG Stratmann
Richter am OLG Faßbender (stellvertretender Vorsitzender) (0,5) *
Richterin am OLG Dr. Blomberg (0,7) #
* auch OVG NRW
# auch VerfGH NRW
Vertreter: 13. Zivilsenat, in zweiter Linie 27. Zivilsenat
Zuständigkeit:
- aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 31. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 1 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;
- unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Motorfahrzeuge aller Art (z. B. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträder, Zug- oder Arbeitsmaschinen, Bau- und Industriefahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Motorwasserfahrzeuge usw.) und über Anhänger für Motorfahrzeuge; hiervon umfasst sind im Fall des (Fahrzeug-) Erwerbs durch Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag auch Ansprüche des Erwerbers aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der vorgenannten Motorfahrzeuge aller Art und Anhänger für Motorfahrzeuge gegen deren Hersteller, soweit sie nicht dem 22. Zivilsenat unter Nr. 5 zugewiesen sind,
soweit der Name des Beklagten mit dem Buchstaben A beginnt und es sich nicht um eine Sache im Sinne von Teil I A 3.3.1 Buchstabe a) handelt; - die Streitigkeiten über
a) gesetzliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, soweit diese nicht dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3) unterfallen oder dem 8. Zivilsenat unter Nr. 1b), dem 17. Zivilsenat unter Nr. 3, dem 18. Zivilsenat unter Nr. 6, dem 19. Zivilsenat unter Nr. 2, dem 27. Zivilsenat uner Nr. 6, 9b und Nr. 13, dem 28. Zivilsenat unter Nr. 2, dem 30. Zivilsenat unter Nr. 2 oder dem 34. Zivilsenat unter Nr. 2 zugewiesen sind;
b) Ansprüche aus der gesetzlichen Haftung nach dem Haftpflichtgesetz und dem Straßenverkehrsgesetz sowie aus einer sonstigen gesetzlichen Gefährdungshaftung;
c) Ansprüche gegen einen Versicherer aus § 115 VVG und § 12 PflVG;
d) Ansprüche aus der gesetzlichen Haftung eines Trägers öffentlicher Gewalt – auch für hoheitliches Verhalten – bei Teilnahme am Land- und Wasserverkehr, insbesondere am öffentlichen Straßenverkehr, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage;
e) die in §§ 110 und 111 SGB VII bezeichneten Ansprüche;
f) Ansprüche aus §§ 228, 231 und 904 BGB;
soweit der Name des Beklagten mit den Buchstaben L oder Z beginnt; - die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis C – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 2;