Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2002
  
Besetzung:
  

Vorsitzender Richter am OLG Serwe *
Richterin am OLG Wobker (stellvertretende Vorsitzende) (0,7) #
Richter am OLG Dr. C. Henke
Richterin am LG Maaß

* auch Dienstgerichtshof
# auch Verwaltung

Vertreter: 31. Zivilsenat in zweiter Linie 27. Zivilsenat


Zuständigkeit:

  1. Unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche von Anlegern gegen Vermittler, Berater, Prospektverantwortliche, (Fonds-)Initiatoren, (Fonds-)Gründer, (Fonds-)Gesellschaften und (Fonds-)Gründungsgesellschaften, sowie gegen Mitglieder eines Organs solcher Gesellschaften oder sonstige Personen in organähnlicher Stellung im Zusammenhang mit Beteiligungen oder anderen Rechten an oder aus Kapitalanlagemodellen, und zwar ohne Beschränkung auf Sachen aus bestimmten Landgerichtsbezirken;

  2. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 30. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 2 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  3. für alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Motorfahrzeuge aller Art (z. B. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträder, Zug- oder Arbeitsmaschinen, Bau- und Industriefahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Motorwasserfahrzeuge usw.) und über Anhänger für Motorfahrzeuge, unabhängig von der Rechtsgrundlage – hiervon umfasst sind im Fall des (Fahrzeug-) Erwerbs durch Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag auch Ansprüche des Erwerbers aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der vorgenannten Motor-fahrzeuge aller Art und Anhänger für Motorfahrzeuge gegen deren Hersteller, soweit sie den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben und soweit sie nicht dem 22. Zivilsenat unter dessen Zuständigkeit nach Nr. 5. zugewiesen sind –, und soweit der Name des nach Maßgabe der Regelung unter Ziffer 3.2.1 für diese Fälle maßgeblichen Beklagten mit dem Buchstaben C, F oder S beginnt;

  4. Entscheidungen über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge nach § 7 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) in der jeweils geltenden Fassung;

  5. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis AS – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 4;

  6. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis FK – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 2;

  7. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis M – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 14.

  

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Aus den Gründen zu Ziffer I. des 3. Änderungsbeschlusses vom 27.02.2026 zum Präsidialbeschluss vom 16.12.2025 wird Teil II A. der Geschäftsverteilung für das Jahr 2026 – Zuständigkeit der Zivilsenate – mit Wirkung ab dem 01.03.2026 wie folgt geändert:

Dem 34. Zivilsenat wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 7 – Turnuskreis M – die Turnuszahl 10 zugewiesen.