Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2053
  
Besetzung:
   

Vorsitzender Richter am OLG Zarth
Richter am OLG Hackbarth (stellvertretender Vorsitzender)
Richter am OLG Schulte
Richterin am OLG Seidler (0,6)

* auch 23. Zivilsenat

Richter am Oberlandesgericht Dr. Neuwinger bleibt für die Verfahren 17 U 169/15 und 17 U 50/22 bis zu deren Erledigung Mitglied im 17. Zivilsenat.
Richterin am Oberlandesgericht Teubel bleibt für das Verfahren 17 U 169/15 bis zu dessen Erledigung Mitglied im 17. Zivilsenat.

Vertreter: 24. Zivilsenat, in zweiter Linie 31. Zivilsenat
  

Zuständigkeit:   

  1. Die Streitigkeiten

    a) über Ansprüche aus Dienst-, Dienstverschaffungs- und Werkverträgen mit Einschluss der Baubetreuungs- und Träger-Bewerberverträge und mit Ausnahme der Bankgeschäfte;

    b) wegen der Vertiefung eines Nachbargrundstücks

                        aus dem Landgerichtsbezirk

                                                                 Dortmund,

    ohne Beschränkung darauf, dass der Name des Beklagten mit einem be-stimmten Buchstaben beginnt,

                        sowie aus dem Landgerichtsbezirk

                                                                  Bielefeld,

    soweit der Name des Beklagten mit den Buchstaben I bis Z beginnt;

  2. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus den in den Berggesetzen geregelten Rechten und Rechtsverhältnissen ein-schließlich der Ansprüche aus Bergwerkskauf- und -pachtverträgen und ähnlichen Rechtsgeschäften;

  3. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Motorfahrzeuge aller Art (z. B. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträder, Zug- oder Arbeitsmaschinen, Bau- und Industriefahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Motorwasserfahrzeuge usw.) und über Anhänger für Motorfahrzeuge; hiervon umfasst sind im Fall des (Fahrzeug-) Erwerbs durch Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag auch Ansprüche des Erwerbers aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der vorgenannten Motorfahrzeuge aller Art und Anhänger für Motorfahrzeuge gegen deren Hersteller, soweit sie nicht dem 22. Zivilsenat unter Nr. 5 zugewiesen sind,

    soweit der Name des Beklagten mit den Buchstaben C und E beginnt und es sich nicht um eine Sache im Sinne von Teil I A 3.3.1 Buchstabe a) handelt;

  4. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 24. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 1 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  5. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 28. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 2 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  6. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis G – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 16.


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