Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2002
  
Besetzung:
  

Vorsitzender Richter am OLG Serwe *
Richterin am OLG Wobker (stellvertretende Vorsitzende) (0,7) #
Richter am OLG Dr. C. Henke
Richterin am LG Krefft

* auch Dienstgerichtshof
# auch Verwaltung

Für den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Serwe ist die Wahrnehmung der Geschäfte des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vorrangig gegenüber seiner Tätigkeit im 34. Zivilsenat.

Vertreter: 31. Zivilsenat in zweiter Linie 27. Zivilsenat


Zuständigkeit:

  1. Unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche von Anlegern gegen Vermittler, Berater, Prospektverantwortliche, (Fonds-)Initiatoren, (Fonds-)Gründer, (Fonds-)Gesellschaften und (Fonds-)Gründungsgesellschaften, sowie gegen Mitglieder eines Organs solcher Gesellschaften oder sonstige Personen in organähnlicher Stellung im Zusammenhang mit Beteiligungen oder anderen Rechten an oder aus Kapitalanlagemodellen, und zwar ohne Beschränkung auf Sachen aus bestimmten Landgerichtsbezirken;

  2. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Motorfahrzeuge aller Art (z. B. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträder, Zug- oder Arbeitsmaschinen, Bau- und Industriefahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Motorwasserfahrzeuge usw.) und über Anhänger für Motorfahrzeuge; hiervon umfasst sind im Fall des (Fahrzeug-) Erwerbs durch Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag auch Ansprüche des Erwerbers aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der vorgenannten Motorfahrzeuge aller Art und Anhänger für Motorfahrzeuge gegen deren Hersteller, soweit sie nicht dem 22. Zivilsenat unter Nr. 6 zugewiesen sind,

    soweit der Name des Beklagten mit den Buchstaben S bis U oder W bis Z beginnt und es sich nicht um eine Sache im Sinne von Teil I A 3.3.1 Buchstabe a) handelt;

  3. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 30. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 2 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  4. im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 1 die Streitigkeiten nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG);

  5. für die Streitigkeiten über Ansprüche aus Schuldverhältnissen, die keinem anderen Senat zugewiesen sind, aus den Landgerichtsbezirken

                                    Hagen;

    die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis G – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 17.

  

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