Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2302
  
Besetzung:
   
Vorsitzender Richter am OLG Dr. Wieseler +
Richter am OLG Dr. Bahrenberg (stellvertretender Vorsitzender)
Richter am OLG Pelzer
Richterin am OLG Braasch (0,75)

+ auch 8. Zivilsenat

Die Tätigkeit im 27. Zivilsenat ist vorrangig gegenüber der im 8. Zivilsenat.
   
Vertreter: 28. Zivilsenat, in zweiter Linie 11. Zivilsenat

  
Zuständigkeit:

  1. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern (§§ 23 bis 30 EGGVG);

  2. die Streitigkeiten über Ansprüche aus §§ 33 bis 56 LuftVG einschließlich der in §§ 42 und 48 LuftVG bezeichneten weitergehenden Ansprüche, soweit sie nicht dem 18. Zivilsenat zugewiesen sind;

  3. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche

    a) aus der Haftung eines Trägers öffentlicher Gewalt – auch für hoheitliches Verhalten – bei Teilnahme am Luftverkehr,

    b) aus der Haftung – auch eines Trägers öffentlicher Gewalt für hoheitliches Verhalten – bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Flugplätze (§ 6 Luft¬VG) und sonstige Anlagen des Luftverkehrs und bei Verletzung einer sonstigen Pflicht, die der Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs oder dem Schutz von Personen oder Sachen vor seinen Gefahren dient;

  4. die Streitigkeiten, in denen ein Widerspruch gegen einen Verteilungsplan (§§ 878 bis 882 ZPO), ein Aussonderungsrecht oder Absonderungsrecht (§§ 47 f., 49 ff. InsO) im Wege der Klage geltend gemacht wird, mit Ausnahme der in § 110 VVG geregelten Ansprüche, sowie die Streitigkeiten aus den entsprechenden Vorschriften der Konkursordnung;

  5. die Beschwerden in Registersachen nach § 374 Nr. 1 bis 4 FamFG und in unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 FamFG, einschließlich der Verfahren über das Auskunfts-/Einsichtsrecht nach § 51 b GmbHG, der Verfahren auf Bestellung von Sonderprüfen nach §§ 142, 145, 258 AktG sowie der dem 15. Zivilsenat unter Nr. 2 in Registersachen nicht zugewiesenen Beschwerden und weiteren Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Kostenordnung und des Gerichts- und Notarkostengesetzes;

  6. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz i.S.v. § 119a Abs. 1 Nr. 7 GVG, soweit diese nicht dem 8. Zivilsenat unter Nr. 1b zugewiesen sind, sowie die Streitigkeiten, in denen ein Gläubiger im Wege der Klage zum Zwecke der Befriedigung die Nichtigkeit der Rechtshandlungen eines Schuldners – etwa als Scheingeschäft – geltend macht, einschließlich der Streitigkeiten aus den entsprechenden Vorschriften der Konkursordnung;

  7. die Streitigkeiten über Ansprüche aus der Haftung für Pflichtverletzungen von Zwangsverwaltern (§ 154 ZVG), Vergleichsverwaltern (§ 42 VglO), Mitgliedern des Gläubigerbeirats (§ 45 VglO), Sachverwaltern und Gläubigern (§§ 91 ff. VglO) und Mitgliedern des Gläubigerausschusses (§ 71 InsO) einschließlich der Streitigkeiten aus den entsprechenden Vorschriften der Konkursordnung;

  8. als Schifffahrtsobergericht die Binnenschifffahrtssachen (§ 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen);

  9. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten

    a) über innere Rechtsverhältnisse einer Vereinigung (juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, nichtrechtsfähige Anstalt, nichtrechtsfähige Personengesamtheit wie Gesellschaft oder Verein, stille Gesellschaft im Sinne der §§ 230 ff. HGB),

    b) zwischen der Vereinigung und einem Mitglied eines Organs oder einer sonstigen Person, die – etwa kraft Gesetzes, Satzung, Gesellschaftsvertrages oder sonstigen Rechtsgeschäfts – in organähnlicher Stellung zur Vertretung der Vereinigung berufen war, ist oder werden soll, einschließlich etwaiger Ansprüche gegen Geschäftsleiter bei Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen trotz materieller Insolvenzlage (insbes. aus §§ 15b InsO, 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG, 64 GmbHG a.F., 92, 93 AktG a.F., 130a HGB, 177a HGB a.F.) und auch soweit in diesem Zusammenhang zusätzlich Ansprüche wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung (insbes. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO) geltend gemacht werden,

    c) aus Rechtsgeschäften, die die Übertragung oder Belastung eines Anteils oder sonstigen Mitgliedschaftsrechtes oder die Überlassung eines solchen Rechts zur Ausübung oder Nutzung zum Gegenstand haben,

    soweit nicht der 5. Zivilsenat unter Nr. 4 oder 33. Zivilsenat unter Nr. 2 zuständig ist;

  10. die weiteren Streitigkeiten im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GVG;

    zu Nr. 9.) und 10.):
    aus den Landgerichtsbezirken

                       Arnsberg, Bochum, Paderborn und Siegen,
                       soweit nicht der 34. Zivilsenat zuständig ist;

  11. die Streitigkeiten, in denen ein Widerspruch eines Dritten gegen die Zwangsvollstreckung (§§ 771 bis 774 ZPO) oder ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) geltend gemacht wird;

  12. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 8. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 1 bis 3 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  13. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Motorfahrzeuge aller Art (z. B. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträder, Zug- oder Arbeitsmaschinen, Bau- und Industriefahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Motorwasserfahrzeuge usw.) und über Anhänger für Motorfahrzeuge; hiervon umfasst sind im Fall des (Fahrzeug-) Erwerbs durch Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag auch Ansprüche des Erwerbers aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der vorgenannten Motorfahrzeuge aller Art und Anhänger für Motorfahrzeuge gegen deren Hersteller, soweit sie nicht dem 22. Zivilsenat unter Nr. 6.) zugewiesen sind,

    soweit der Name des Beklagten mit dem Buchstaben B oder D beginnt und es sich nicht um eine Sache im Sinne von Teil I A 3.3.1 Buchstabe a) handelt;

  14. im Rahmen der Zuständigkeit des Senats zu Nr. 2 und 3 die Streitigkeiten nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG);

  15. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis D – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 15.

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