Geltungszeitraum

§ 12 JAG NRW 2003 ist durch die Neufassung des JAG zum 17.02.2022 gestrichen worden.

Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 17.11.2021 (GV NW 17.11.2021 S. 1190 ff.) findet aber für Studierende, die sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben, § 12 JAG NRW 2003 weiterhin Anwendung.

Zudem ist im Hinblick auf Art. 2 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 17.11.2021 (GV NW 17.11.2021 S. 1190 ff.) auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholung zum Zweck der Notenverbesserung, das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Das gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach dem 17.02.2022 erfolgt ist.

Hinweis:
Die Streichung des § 21 Abs. 2 Satz 2 JAG 2003 im JAG 2021 beruht aus Sicht der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes beim Oberlandesgericht Hamm offensichtlich auf einem Redaktionsversehen. § 21 Abs. 2 Satz 2 JAG 2003 wird deshalb bis zur endgültigen Abschaffung der Abschichtungsmöglichkeit weiterhin angewandt.


Meldung

Eine erstmalige Anmeldung zum Freiversuch mit Abschichtung ist nicht mehr möglich. 


Fortsetzung der Abschichtung

Um die Abschichtung fortzusetzen, reicht eine einfache schriftliche Anzeige des Prüflings aus, aus der sich, neben dem Aktenzeichen, der nächste gewünschte Monat für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und das Rechtsgebiet sowie die Angabe, ob der Prüfling die Klausuren handschriftlich oder elektronisch anfertigen möchte, ergeben soll. Die Anmeldefristen sind zu beachten. Die Fortsetzungsanzeige kann per Post oder per E-Mail übersandt werden. Im letzteren Fall muss die E-Mail von der bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung mitgeteilten E-Mail-Adresse gesendet werden. Hat sich diese geändert, muss ein Scan des gültigen Personalausweises mitübersandt werden.

Der Prüfling muss sich bis zum Abschluss des achten Fachsemesters zur Anfertigung der letzten Aufsichtsarbeiten gemeldet haben. Ansonsten wird er von Amts wegen zum nächstmöglichen Termin geladen.


Mitteilung der Ergebnisse

Die Ergebnisse des zuerst geschriebenen und ggf. auch des zweiten Rechtsgebietes (bei Aufteilung in drei Blöcke) werden jeweils nach Eingang beim Justizprüfungsamt mitgeteilt. Sollte dies nicht erwünscht sein, muss eine entsprechende Erklärung unter Angabe des Aktenzeichens per Post oder per E-Mail gesendet werden. Im letzteren Fall muss die E-Mail von der bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung mitgeteilten E-Mail-Adresse gesendet werden. Hat sich diese geändert, muss ein Scan des gültigen Personalausweises mitübersandt werden.

Anmeldefristen