Aus der untenstehenden Tabelle kann der Zeitraum für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung für den jeweiligen Monat entnommen werden. Die Meldung muss vollständig, mit den beizufügenden Unterlagen (§ 9 JAG NRW 2003/2021), vorliegen.
Die Fristen und unten gemachten Ausführungen gelten auch für die Weitermeldung zu den einzelnen Blöcken im Rahmen der Abschichtung.
Die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist verbindlich. Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt unmittelbar nach Einreichung sämtlicher Unterlagen. Nach Zulassung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung möglich. Insoweit wird verwiesen auf Justizprüfungsamt von A bis Z „Rücktritt“.
Aufsichtarbeiten im |
Meldung |
Januar |
01.09. – 31.10. |
Februar |
01.10. – 30.11. |
März |
keine Klausuren |
April |
01.12. – 31.01. |
Mai |
01.01. – 31.03. |
Juni |
01.02. – 31.03. |
Juli |
keine Klausuren |
August |
01.04. – 31.05. |
September |
keine Klausuren |
Oktober |
01.06. – 31.07. |
November |
01.07. – 30.09. |
Dezember |
01.08. – 30.09. |
Sollten mehr Meldungen vorliegen, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Plätze in den Freischussmonaten Mai und November zunächst an die vorrangig zu berücksichtigenden Prüflinge (in der Regel Abschichtung und im Rahmen des Freiversuchs) vergeben. In aller Regel sind die zur Verfügung stehenden Plätze damit ausgeschöpft. Ansonsten werden freie Plätze per Zufallsgenerator verteilt.
Sollten in den Monaten Januar, Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember noch freie Plätze vorhanden sein, werden auch noch später eingehende Meldungen solange berücksichtigt, wie entweder Plätze zur Verfügung stehen oder aus organisatorischen Gründen keine Meldungen mehr entgegen genommen werden können.