Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung

Gemäß § 26 JAG NRW 2003 kann, wer die staatliche Pflichtfachprüfung in NRW bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Freiversuch nach § 25 JAG NRW 2003 bestanden hat, zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung einmal wiederholen.

Nach dem zum 17.02.2022 in Kraft tretenden § 26 Abs. 1 JAG 2021 gilt dies nicht mehr nur nach bestandener Prüfung im Freiversuch, sondern auch bei bestandener Prüfung im regulären Versuch nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW 2021 (bei einer Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ab dem 17.02.2022). Insoweit werden für die Notenverbesserung allerdings Gebühren erhoben. Nähere Informationen können dem Merkblatt "Gebühren für den Notenverbesserungsversuch" PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tabentnommen werden.


Anwendbares Prüfungsrecht

Gemäß Art. 2 Abs. 4 des zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 17.11.2021 (GV NW 17.11.2021 S. 1190 ff.) ist auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholung zum Zweck der Notenverbesserung, das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Das gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach dem 17.02.2022 erfolgt ist. 


Zuständiges Prüfungsamt

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 26 JAG NRW 2003/2021 ist der Verbesserungsversuch grundsätzlich vor demselben Prüfungsamt wie der Freiversuch/die reguläre Prüfung abzulegen. Näheres hierzu finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Wechsel des Prüfungsamtes".


Befristet mögliche Meldung

Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu stellen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW 2003/2021). Für die Berechnung der Frist wird auf das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsbescheides abgestellt.

Den Meldevordruck finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Meldevordruck".

Die Meldung zur Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung muss vollständig, d. h. entscheidungsreif innerhalb der Jahresfrist bei dem Oberlandesgericht Hamm eingehen. Prüflinge, die sich zum Ende der Jahresfrist melden, werden zum nächstmöglichen Termin geladen. Der nächstmögliche Termin ist unabhängig von den Anmeldefristen.

Da es sich bei der Meldung zum Verbesserungsversuch um ein neues und selbstständiges Prüfungsverfahren handelt, ist der Meldevordruck erneut auszufüllen und mit den Nachweisen einzureichen. Die Vorlage eines neuen Lebenslaufs ist freigestellt. Die Geburtsurkunde/beglaubigte Kopie des Personalausweises muss nicht erneut vorgelegt werden. Sollte sich der Name und/oder Familienstand seit der Ablegung des Freiversuchs geändert haben, ist dies durch entsprechende Urkunden (z. B. Heiratsurkunde) nachzuweisen.


Keine Anrechnung von Prüfungsleistungen aus dem Freiversuch/dem regulären Versuch

Eine Anrechnung von Prüfungsleistungen aus dem vorangegangenen Freiversuch/regulären Versuch ist bei dem Verbesserungsversuch nicht möglich.


Zeugnis

Wird in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote erreicht, wird hierüber ein Zeugnis erteilt (§ 26 Abs. 2 JAG NRW 2003/2021). Ein neues Gesamtzeugnis für die erste Prüfung wird erst nach Rückgabe des im Rahmen des Freiversuchs/des regulären Versuchs ausgestellten Gesamtzeugnisses erstellt. Sollte die Prüfung nicht bestanden oder ein schlechteres Ergebnis/das gleiche Ergebnis wie beim Freiversuch/regulären Versuchs erzielt werden, verbleibt es bei dem Ergebnis des Freiversuchs/regulären Versuchs.


Täuschung im Rahmen des Verbesserungsversuchs

Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Hs. 2 JAG NRW 2021 kann im Falle einer Täuschung im Rahmen des Verbesserungsversuchs nach § 26 JAG NRW 2021 in besonders schweren Fällen auch die bereits bestandene staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden.


Rücktritt vom Notenverbesserungsverfahren

Nach Zulassung zur Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung kann der Prüfling – analog § 56 a JAG NRW – durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Bei Verzicht gilt eine Verbesserung als nicht erreicht. Die erneute Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.


Wichtiger Hinweis für Referendarinnen und Referendare

Von Seiten des Prüfungsamtes erfolgt keine Mitteilung des Ergebnisses des Verbesserungsversuchs zur Personalakte in der jeweils zuständigen Referendarabteilung.

Meldevordruck PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab
Formular für die Anmeldung zur Wiederholung – Notenverbesserung