- Wiederholungsprüfung
- Anwendbares Recht
- Zuständiges Prüfungsamt
- Anrechnung von Prüfungsleistungen
- Meldung
- Endgültiges Nichtbestehen
Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen (§ 24 Abs. 1 JAG NRW 2003/2021).
Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 4 des zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 17.11.2021 (GV NW 17.11.2021 S. 1190 ff.) ist auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholung zum Zweck der Notenverbesserung, das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Das gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach dem 17.02.2022 erfolgt ist.
Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt zu wiederholen. Näheres hierzu finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Wechsel des Prüfungsamtes".
Anrechnung von Prüfungsleistungen
Auf Antrag erlässt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling für die Wiederholungsprüfung die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, wenn diese im Durchschnitt mit „ausreichend“ (4,00 Punkte) oder besser bewertet worden sind. Der Antrag ist spätestens mit der Meldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen. Einzelne Aufsichtsarbeiten dürfen nicht erlassen werden (§ 24 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 JAG NRW 2003/2021).
Ein Erlass der Aufsichtsarbeiten ist nicht möglich, wenn die Prüfung gem. § 20 Abs. 1 JAG NRW 2003/2021 oder gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JAG NRW 2003/2021 (Täuschungsversuch) für nicht bestanden erklärt worden ist (§ 24 Abs. 3 Satz 4 JAG NRW 2003/2021).
Die Personenstandsurkunden und der Lebenslauf sind bei den Prüfungsakten verblieben und müssen nicht noch einmal eingereicht werden. Auch die sonstigen (Studien-)Unterlagen (§ 9 Satz 1 Nr. 1 bis 6, Satz 2 JAG NRW) müssen nicht noch einmal vorgelegt werden, da deren Nachweis bereits Grundlage der ersten Zulassung war. Änderungen müssen ebenso mitgeteilt werden, wie es einer neuen Versicherung nach § 9 Satz 1 Nr. 7 JAG NRW bedarf. Im Hinblick auf Änderungen kann auch ein neuer Lebenslauf eingereicht werden. Sollte sich der Name geändert haben, ist dies durch entsprechende Urkunden (z. B. beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde) nachzuweisen.
Wer die Prüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes endgültig nicht bestanden hat, kann auch nach erneutem Studium nicht noch einmal zur Prüfung zugelassen werden (§ 24 Abs. 4 JAG NRW 2003/2021).
Meldevordruck
Formular für die Anmeldung zur Wiederholung – Notenverbesserung