Voraussetzungen
Leistungsnachweis während Auslandssemester
Antrag
Leistungsnachweis/Transcript of Records


Voraussetzungen

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG NRW kann ein Auslandssemester bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl für den sogenannten Freiversuch unberücksichtigt bleiben, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war, rechtswissenschaftliche Vorlesungen in einem Umfang, in der Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat.

Zum ausländischen Recht zählt auch Völker- und Europarecht sowie internationales Privatrecht. Der Nachweis der Wochenstunden kann geführt werden durch Vorlage einer Bescheinigung der Universität über die Wochenstunden der einzelnen Kurse, aber auch durch Vorlage des Kursbuches oder des Vorlesungskommentars oder online durch die Einsendung eines Links zu der entsprechenden Internetseite der Universität, falls die Stundenzahl dort angegeben ist.

Sollten seitens der ausländischen Universität nur Blockveranstaltungen angeboten werden, muss eine Belegung von mindestens 96 Stunden nachgewiesen werden.

Ein Freisemester kann auch bewilligt werden, wenn mindestens 12 ECTS-Credits in Vorlesungen im ausländischen Recht erworben wurden.

Leistungsnachweis während Auslandssemester

§ 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW sieht vor, dass während eines Auslandsstudium bei der Berechnung der Fachsemester für den Freiversuch einzelne Semester unberücksichtigt bleiben. Hierfür ist es erforderlich, dass auch tatsächlich ernsthaft und überwiegend im Ausland studiert wird. Während des Auslandssemesters erworbene Leistungsnachweise nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW widersprechen daher im Grundsatz einem ernsthaften und überwiegend im Ausland erfolgten Studium nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW.

Jedoch erkennen die Prüfungsämter einen Leistungsnachweis, insbesondere bei einer zeitlichen Überlappung einer Hausarbeit oder einer Aufsichtsarbeit zu Beginn oder zum Ende des Auslandssemesters (auch wegen unterschiedlicher Semester- und Vorlesungszeiträume im Ausland und an der Heimatuniversität), an. Unabhängig davon ist das Studium im Ausland anhand der dort zu erbringenden Leistungsnachweise/Vorlesungsstunden usw. zu belegen.

Gegebenenfalls klären Sie bitte vorab mit dem Justizprüfungsamt, inwieweit eine Anrechnung in Betracht kommt.

Antrag

Für den Antrag auf Bewilligung eines Freisemesters aufgrund des Auslandsstudiums nutzen Sie bitte diesen Vordruck PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.
Welche Unterlagen beizufügen sind, können Sie dem Vordruck entnehmen.
Der Antrag auf Bewilligung des Freisemesters kann per E-Mail E-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm mit angehängten Nachweisen eingereicht werden. Angehängt werden sollten möglichst nur PDF-Dokumente im DIN A4-Format. Bitte keine in die E-Mail eingebettete Dokumente senden.
Die Nachweise sind mit der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Original vorzulegen.

Merkblatt zum Freiversuch (§ 25 JAG NRW) PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab