Voraussetzungen
Leistungsnachweis während Auslandssemester
Antrag
Leistungsnachweis/Transcript of Records


Voraussetzungen

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG NRW kann ein Auslandssemester bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl für den sogenannten Freiversuch unberücksichtigt bleiben, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war, rechtswissenschaftliche Vorlesungen in einem Umfang, in der Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat.

Zum ausländischen Recht zählt auch Völker- und Europarecht sowie internationales Privatrecht. Der Nachweis der Wochenstunden kann geführt werden durch Vorlage einer Bescheinigung der Universität über die Wochenstunden der einzelnen Kurse, aber auch durch Vorlage des Kursbuches oder des Vorlesungskommentars oder online durch die Einsendung eines Links zu der entsprechenden Internetseite der Universität, falls die Stundenzahl dort angegeben ist.

Sollten seitens der ausländischen Universität nur Blockveranstaltungen angeboten werden, muss eine Belegung von mindestens 96 Stunden nachgewiesen werden.

Ein Freisemester kann auch bewilligt werden, wenn mindestens 12 ECTS-Credits in Vorlesungen im ausländischen Recht erworben wurden.

Leistungsnachweis während Auslandssemester

§ 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW sieht vor, dass während eines Auslandsstudium bei der Berechnung der Fachsemester für den Freiversuch einzelne Semester unberücksichtigt bleiben. Hierfür ist es erforderlich, dass auch tatsächlich ernsthaft und überwiegend im Ausland studiert wird. Während des Auslandssemesters erworbene Leistungsnachweise nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW widersprechen daher im Grundsatz einem ernsthaften und überwiegend im Ausland erfolgten Studium nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW.

Jedoch erkennen die Prüfungsämter einen Leistungsnachweis, insbesondere bei einer zeitlichen Überlappung einer Hausarbeit oder einer Aufsichtsarbeit zu Beginn oder zum Ende des Auslandssemesters (auch wegen unterschiedlicher Semester- und Vorlesungszeiträume im Ausland und an der Heimatuniversität), an. Unabhängig davon ist das Studium im Ausland anhand der dort zu erbringenden Leistungsnachweise/Vorlesungsstunden usw. zu belegen.

Gegebenenfalls klären Sie bitte vorab mit dem Justizprüfungsamt, inwieweit eine Anrechnung in Betracht kommt.

Antrag

Der Antrag ist schriftlich, aber ansonsten formlos zu stellen. Er kann auch per E-Mail mit eingescannten Dokumenten gestellt werden. Einen Vordruck gibt es nicht.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Semesterbescheinigung des ersten Fachsemesters Rechtswissenschaften/Staatsexamen
    Diese Bescheinigung wird benötigt, um prüfen zu können, dass nicht bereits vier Corona-Freisemester in Anspruch genommen werden können.
  2. Nachweis, des Zeitpunktes der Immatrikulation und der Exmatrikulation für den Studiengang Rechtswissenschaften an der ausländischen Universität
  3. Leistungsnachweis im ausländischen Recht
    Allein die Teilnahme an einer Vorlesung im ausländischen Recht reicht als Leistungsnachweis nicht aus. Dem Leistungsnachweis kann eine Prüfung nach Landessitte zugrunde liegen. In der Regel sollte eine schriftliche Abschlussprüfung abgelegt werden. Bietet die Universität jedoch nur eine mündliche Prüfung an, dann reicht diese auch aus. Die Bescheinigung über das Bestehen der rechtswissenschaftlichen Vorlesung, mit Angabe der erreichten Note, ist ausreichend.
  4. Nachweis, der Teilnahme an Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht im Umfang von mindestens 8 Stunden pro Woche
    Der Stundennachweis ist entbehrlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass mindestens 12 ECTS-Credits erworben wurden. Dabei ist zu beachten, dass das Transcript of Records ausdrücklich ECTS-Credits ausweist. Werden „nur“ Credits ausgewiesen, reicht das nicht aus. In diesem Fall ist zusätzlich nachzuweisen, wie die Credits in ECTS-Credits umzurechnen sind. Dies ist von Universität zu Universität unterschiedlich.
    Ein Learning Agreement reicht zum Nachweis der Teilnahme an den Vorlesungen nicht aus, da dieses jederzeit abgeändert werden kann. Mit dem Learning Agreement können Sie lediglich den Umfang der einzelnen Kurse nachweisen, wenn die Semesterwochenstunden dort aufgeführt sind.
  5. Nachweis, dass während des Auslandsstudiums keine Leistungen an der Heimatuniversität erbracht wurden oder Nachweis, welche Leistungen während des Auslandsstudiums wann erbracht wurden
    Es ist eine aktuelle Leistungsübersicht vorzulegen, aus der dies entnommen werden kann. Beginnt das Auslandssemester z. B. bereits im August oder September, dann ist auch nachzuweisen, wann genau die Leistungen, die in diesem Sommersemester erbracht wurden, angefertigt wurden (Tag der Anfertigung der Klausur/Aufsichtsarbeit, Tag der Abgabe der Hausarbeit).

Merkblatt zum Freiversuch (§ 25 JAG NRW)