Hinsichtlich der Anmeldefristen im Allgemeinen wird auf das enstsprechende Merkblatt u. a. unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Anmeldefristen" verwiesen.
Hinsichtlich der Anmeldung zum Freiversuch gilt zudem Folgendes:
a) „Regelstudium“
Vom Beginn des Studiums (= erste Einschreibung an einer Universität für das Fach Rechtswissenschaften (erste Prüfung) in das erste Fachsemester) an werden alle Semester bis zum Zeitpunkt der Meldung gezählt.
Bei einem Wechsel von einem Bachelorstudiengang zum Studiengang Rechtswissenschaften (Staatsexamen) ist die Fachsemesteranzahl maßgeblich, in die eingestuft wurde, § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW. Der Einstufungsbescheid ist vorzulegen. Wird kein Einstufungsbescheid vorgelegt, obwohl Leistungen aus dem Bachelorstudium anerkannt wurden, kann von hieraus eine Höherstufung erfolgen.
Bei einer möglicherweise erfolgten Rückstufung in ein früheres Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaften (erste Prüfung) ist die ursprüngliche Semesterzahl maßgeblich. Eine Rückstufung bleibt unberücksichtigt.
Von der ermittelten Semesteranzahl werden die gemäß § 25 Abs. 2 JAG NRW erworbenen Freisemester abgezogen.
Hierzu zählen auch die Corona-Freisemester (Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/2021). Näheres dazu finden Sie auf der Seite JPA von A – Z Freisemester.
Es werden jedoch maximal vier Freisemester abgezogen (§ 25 Abs. 5 JAG NRW).
Für die so ermittelte Fachsemesteranzahl gilt: Zum Freiversuch kann zugelassen werden, wer sich bis zum Ende des achten Fachsemesters anmeldet.
Prüflinge, die sich zum Ende ihrer Frist zur Prüfung anmelden, müssen sich zum Ende des Wintersemesters spätestens für die Aufsichtsarbeiten im Monat Mai, zum Ende des Sommersemesters spätestens für die Aufsichtsarbeiten im Monat November melden. Die Meldeunterlagen müssen für die Aufsichtsarbeiten im Mai spätestens am 31.03., für die Aufsichtsarbeiten im November spätestens am 30.09. vollständig und entscheidungsreif vorliegen.
Prüflinge, die sich vor ihrem Fristende anmelden möchten, können sich für jeden Monat anmelden, in dem die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten angeboten wird. Es sind die Anmelde-fristen zu beachten.
b) Sonderfall: Mindeststudiendauer (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Var. 2 JAG NRW)
Außerdem kann nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Var. 2 JAG NRW zum Freisemester zugelassen werden, wer sich (als Studiengangwechsler) „unmittelbar nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG genannten Studiendauer zur Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung“ anmeldet. Diese Prüflinge sind dann zum nächstmöglichen Termin, welcher regelmäßig der Mai bzw. November sein dürfte, zu laden. Solche Meldungen werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum dritten Werktag nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW genannten Studiendauer vollständig und entscheidungsreif vorliegen.