Unter welchen Voraussetzungen das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des JAG Anwendung findet oder ob das JAG NRW in der Fassung vom 09.11.2021 gilt können Sie der Tabelle PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab entnehmen.

Auf das gesamte Verfahren von Prüflingen, die zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach dem Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) in der Fassung vor dem Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des JAG vom 09.11.2021 (altes Recht) zugelassen wurden, finden ausschließlich die Vorschriften des alten Rechts Anwendung. Dies gilt unter anderem für den Prüfungsstoff (§ 11 JAG) und für die mündliche Prüfung (§ 15 JAG).