Telefonnummer der Serviceeinheit: 02381 272-2154
Besetzung:
Vorsitzende Richterin am OLG Pelzner
Richter am OLG Neetix (stellvertretender Vorsitzender)
Richterin am OLG Dr. Telg gen. Kortmann (0,5 AKA)
Richterin am LG Ritschel (0,5)
Vertreter: 26. Zivilsenat, in zweiter Linie 9. Zivilsenat
Zuständigkeit:
- Unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche
a) aus Heilbehandlung – auch aus solcher gegen den Willen des Behandelten –,
b) aus kosmetischen Eingriffen, die durch Angehörige heilbehandelnder Berufe vorgenommen worden sind,
c) aus der Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker sowie
d) aus der Pflege von Menschen durch Pflegeeinrichtungen oder Personen, die die Pflege beruflich betreiben,
einschließlich der Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen hieran beteilige Personen, - die Streitigkeiten zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und einzelnen Krankenhäusern gemäß § 17 Abs. 1 KHEntG;
zu Nr. 1.) und 2.):
aus den Landgerichtsbezirken
Dortmund, Essen, Hagen und Münster; - die Streitigkeiten über Ansprüche aus §§ 56 bis 67 des Infektionsschutzgesetzes,
- aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 26. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 1 bis 3 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;
- die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis M – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 0;
- die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis AMG – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 2.
Mit dem 7. Änderungsbeschluss zum Präsidialbeschluss vom 16.12.2025 wird aufgrund des vorstehenden Zuständigkeitskonflikts Teil II A der Geschäftsverteilung für das Jahr 2026 klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Zuständigkeit des 3. Zivilsenats wird unter Ziffer 1 wie folgt ergänzt (Ergänzung optisch hervorgehoben):
- Unabhängig von der Rechtsgrundlage – etwa auch aus Amtshaftung – die Streitigkeiten über Ansprüche
a) aus Heilbehandlung – auch aus solcher gegen den Willen des Behandelten – ,
b) aus kosmetischen Eingriffen, die durch Angehörige heilbehandelnder Berufe vorgenommen worden sind,
c) aus der Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker sowie
d) aus der Pflege von Menschen durch Pflegeeinrichtungen oder Personen, die die Pflege beruflich betreiben,
einschließlich der Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen hieran beteiligte Personen.
