Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2403
  
Besetzung:
   
Vorsitzende Richterin am OLG Jöhren (0,75)
Richter am OLG Böhle (stellvertretender Vorsitzender) (0,9)
Richterin am OLG Oesker
Richterin am OLG Dr. Bender


Vertreter:
3. Zivilsenat, in zweiter Linie 20. Zivilsenat

Richter am OLG Schulz bleibt

  • für das Verfahren 26 U 49/25 bis zum 13.05.2026,
  • für das Verfahren 26 U 156/24 bis zum 13.05.2026
  • und für das Verfahren 26 U 64/25 bis zu dessen Erledigung

Mitglied im 26. Zivilsenat.

  
Zuständigkeit:   

  1. Unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche

    a) aus Heilbehandlung – auch aus solcher gegen den Willen des Behandelten –,

    b) aus kosmetischen Eingriffen, die durch Angehörige heilbehandelnder Berufe vorgenommen worden sind,

    c) aus der Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker sowie

    d) aus der Pflege von Menschen durch Pflegeeinrichtungen oder Personen, die die Pflege beruflich betreiben,

    einschließlich der Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen hieran beteiligte Personen;

  2. die Streitigkeiten zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und einzelnen Krankenhäusern gemäß § 17 Abs. 1 KHEntG;

    zu Nr. 1 und Nr. 2:
    aus den Landgerichtsbezirken

                       Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Paderborn und Siegen;

  3. die Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit sie Medizinprodukte und/oder deren Zubehör im Sinne von § 3 des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) zum Gegenstand haben;

  4. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 3. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 1. bis 3. betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  5. die Streitigkeiten nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG)

    a) im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 1. bis 3. – ohne Beschränkung auf Sachen aus bestimmten Landgerichtsbezirken –;

    b) soweit Streitigkeiten über Ansprüche oder Rechtsverhältnisse aus

    aa) §§ 56 bis 67 des Infektionsschutzgesetzes,
    bb) §§ 84 bis 94 des Arzneimittelgesetzes
    cc) §§ 25 bis 40 des Atomgesetzes

    betroffen sind;

  6. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis U – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 0;

  7. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis AMG – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 3;

  8. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis M – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 0.

Mit dem 7. Änderungsbeschluss zum Präsidialbeschluss vom 16.12.2025 wird aufgrund des vorstehenden Zuständigkeitskonflikts Teil II A der Geschäftsverteilung für das Jahr 2026 klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Zuständigkeit des 26. Zivilsenats wird unter Ziffer 1 wie folgt ergänzt:

  1. Unabhängig von der Rechtsgrundlage – etwa auch aus Amtshaftung – die Streitigkeiten über Ansprüche
    a) aus Heilbehandlung – auch aus solcher gegen den Willen des Behandelten – ,
    b) aus kosmetischen Eingriffen, die durch Angehörige heilbehandelnder Berufe vorgenommen worden sind,
    c) aus der Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker sowie
    d) aus der Pflege von Menschen durch Pflegeeinrichtungen oder Personen, die die Pflege beruflich betreiben,

einschließlich der Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen hieran beteiligte Personen;

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