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Besetzung:
   

Vorsitzender Richter am OLG Klett
Richter am OLG Baur (stellvertretender Vorsitzender) 
Richter am OLG Dr. Kremer
Richterin am OLG Deimer

Vertreter: 20. Zivilsenat , in zweiter Linie 26. Zivilsenat

   
Zuständigkeit:

  1. Die Streitigkeiten

    a) über Ansprüche aus Dienst-, Dienstverschaffungs- und Werkverträgen – mit Einschluss der Baubetreuungs- und Träger-Bewerberverträge und mit Ausnahme der Bankgeschäfte;

    b) die Streitigkeiten wegen der Vertiefung eines Nachbargrundstücks

    aus den Landgerichtsbezirken

                                   Essen und Hagen;

  2. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 12. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 1 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  3. die Beschwerden gemäß der Verordnung vom 28. Juli 1947 über die Wiederaufnahme von Verfahren in Erbgesundheitssachen;

  4. für alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträ-gen über Motorfahrzeuge aller Art (z. B. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträder, Zug- oder Arbeitsmaschinen, Bau- und Industriefahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Motorwasserfahrzeuge usw.) und über Anhänger für Motorfahrzeuge, unabhängig von der Rechtsgrundlage – hiervon umfasst sind im Fall des (Fahrzeug-) Erwerbs durch Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag auch Ansprüche des Erwerbers aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der vorgenannten Motorfahrzeuge aller Art und Anhänger für Motorfahrzeuge gegen deren Hersteller, soweit sie den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben und soweit sie nicht dem 22. Zivilsenat unter dessen Zuständigkeit nach Nr. 5) zugewiesen sind –,
    und soweit der Name des nach Maßgabe der Regelung unter Ziffer 3.2.1 für diese Fälle maßgeblichen Beklagten mit dem Buchstaben B beginnt;

  5. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis BAU – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 3;

  6. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis AS – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 0;

  7. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis M – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 14.
Aus den Gründen zu Ziffer I. und II. des 14. Änderungsbeschlusses vom 31.Oktober 2025 wird Teil II A. der Geschäftsverteiilung für das Jahr 2025 – Sachliche Geschäftsverteilung der Zivilsenate – mit Wirkung ab dem 01.11.2025 wie folgt geändert: 
Dem 21. Zivilsenat wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 6 (Turnuskreis M) die Turnuszahl 17 zugewiesen.

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