Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2351/-2353
  
Besetzung:
   

Vorsitzender Richter am OLG Walter (0,7) *#
Richter am OLG Dr. Möller (stellvertretender Vorsitzender) #
Richter am OLG Weiß #
Richter am LG Höhm #
    
* auch Verwaltung
# auch 16. Zivilsenat
    
Vertreter: 2. Zivilsenat, in zweiter Linie 28. Zivilsenat

   
Zuständigkeit: 

  1. Die Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dinglichen Vorkaufsrecht und aus Verpflichtungsgeschäften – insbesondere aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen –, die die Übertragung von Eigentum (einschließlich Miteigentum, Wohnungseigentum, Teileigentum usw.) an einem Grundstück oder Gebäude, die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht oder die Übertragung eines solchen Rechts zum Gegenstand haben, einschließlich der Ansprüche auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieser Ansprüche;

  2. die Streitigkeiten über Ansprüche wegen Enteignung, enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs oder Aufopferung für das gemeine Wohl, soweit sie nicht neben solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden, die dem 11. oder 27. Zivilsenat zugewiesen sind;

  3. die Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, soweit das streitgegenständliche Verfahren die Sachbehandlung durch den 11. Zivilsenat selbst betrifft;

  4. die Streitigkeiten über Ansprüche aus Reiseverträgen (§§ 651a bis 651m BGB);

  5. die Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit diese nicht dem 26. Zivilsenat unter Nr. 3.) zugewiesen sind;

  6. im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 4 die Streitigkeiten über Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf aus dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG);

  7. die Streitigkeiten nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG)

    a) im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 4 und 6;

    b) soweit – unabhängig von der Rechtsgrundlage – Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Beförderung von Personen und Reisegepäck durch Verkehrsbetriebe einschließlich der Eisenbahnen und aus einer sonstigen Personenbeförderung (insbesondere im Sinne des Personenbeförderungs- oder Luftverkehrsgesetzes) betroffen sind;

    c) die keinem anderen Senat zugewiesen sind;

  8. der Senat übernimmt aus dem mit Ablauf des 31.12.2024 vorhandenen Bestand des 2. Zivilsenats die nach Maßgabe des Aktenzeichens 15 ältesten Verfahren

    • bei denen die Zuständigkeit des 2. Zivilsenats nach Ziffer 1a) oder 1b) der sachlichen Zuständigkeit des 2. Zivilsenats begründet wurde,

    • weder ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO oder ein Beweisbeschluss gemäß § 358a ZPO erlassen worden ist noch eine Beweisaufnahme durch den Senat stattgefunden hat oder nach mündlicher Verhandlung bzw. im schriftlichen Verfahren ein noch nicht erledigter Verkündigungstermin bestimmt wurde und

    • die Sache nicht in dem Zeitraum vom 01.01. bis 13.01.2025 terminiert ist.

    Die Anrechnung auf den Turnus gem. Teil I A ZIff. 4.4.4 erfolgt mit der Maßgabe, dass für jede übernommene Sache dem Senat bei der zetilich nachfolgenden Zuteilung im Turnuskreis M eine Sache zusätzlich angerechnet wird (= Wertigkeit 2,0).

  9. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis A – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 0;

  10. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis M – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 15.


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