Telefonnummer der Serviceeinheit: 02381 272-2304
Besetzung:
Vorsitzender Richter am OLG Grewer
Richterin am OLG Dr. Muth (stellvertretende Vorsitzende) (0,9)
Richterin am OLG Steinke
Richter am OLG Pauland
Vertreter: 27. Zivilsenat, in zweiter Linie 22. Zivilsenat
Zuständigkeit:
- Unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Rechtsbeistände und Prozessagenten sowie der von Art. 1 § 1 RBerG bzw. § 10 Abs. 1 RDG erfassten Personen, soweit sie die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen betreffen, und nicht dem 6., 11., 20., 27. oder 33. Zivilsenat zugewiesen sind. Wird ein solcher Anspruch damit begründet, dass in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ein Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß eingelegt oder begründet worden sei, ist der Senat zuständig, der diese Streitigkeit zu bearbeiten hätte;
- unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Motorfahrzeuge aller Art (z. B. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträder, Zug- oder Arbeitsmaschinen, Bau- und Industriefahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Motorwasserfahrzeuge usw.) und über Anhänger für Motorfahrzeuge; hiervon umfasst sind im Fall des (Fahrzeug-) Erwerbs durch Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag auch Ansprüche des Erwerbers aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der vorgenannten Motorfahrzeuge aller Art und Anhänger für Motorfahrzeuge gegen deren Hersteller, soweit sie nicht dem 22. Zivilsenat unter Nr. 5 zugewiesen sind,
soweit der Name des Beklagten mit dem Buchstaben M, I bis L, N, O, Q oder R beginnt und es sich nicht um eine Sache im Sinne von Teil I A 3.3.1 Buchstabe a) handelt; - unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus der Berufstätigkeit von Patentanwälten;
- die nicht dem 4. Zivilsenat zugewiesenen Beschwerden in den Zwangsvollstreckungssachen, für die im ersten Rechtszug gemäß §§ 887 bis 891 ZPO das Prozessgericht zuständig ist, soweit nicht in der Hauptsache eine Berufung oder ein Verfahrens-/Prozesskostenhilfeverfahren zum Zwecke der Durchführung der Berufung geführt wird;
- im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 1 und 3 – ohne Beschränkung auf Sachen aus bestimmten Landgerichtsbezirken – die Streitigkeiten über Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf aus dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG);
- aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 17. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 3 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;
- die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis G – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 15;
- die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis AS – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 3;
- die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis M – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt
• bis zum 31.01.2025: 12
• und danach: 16.