Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2103
     
Besetzung:
   

Vorsitzender Richter am OLG Rüter
Richter am OLG Dr. Bornemann (stellvertretender Vorsitzender)
Richterin am OLG Ostheide
Richter am OLG Wieczorek
Richter am LG Dr. Paßmann  

Vertreter: 22. Zivilsenat , in zweiter Linie 3. Zivilsenat
      

Zuständigkeit:

  1.  Die Streitigkeiten über Ansprüche

    a) aus Kaufund Tauschverträgen sowie aus der rechtsgeschäftlichen Übernahme des Abschlusses von solchen Verträgen im eigenen Namen auf fremde Rechnung, insbesondere aus Kommissionsgeschäften,

    b) aus Franchise-Verträgen,

    c) in Handelssachen im Sinne des § 95 GVG;

  2. die Streitigkeiten und sonstigen Angelegenheiten aus dem Gesetz zur Ausführung des Londoner Schuldenabkommens vom 24. August 1953 und der Verordnung vom 6. Oktober 1953 (GVBl. NW S. 387), soweit sie nicht dem 15. Zivilsenat zu­gewiesen sind;

  3. die Streitigkeiten aus den im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelten Rechten und Rechtsverhältnissen, soweit nicht die Entscheidung des Rechtsstreits von einer Entscheidung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb abhängt;

  4. die Streitigkeiten im Sinne von § 4 Nr. 3 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstrans-aktionen (Mergers & Acquisitions), der Informationstechnologie und Medien-technik sowie der Erneuerbaren Energien des Ministers der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2021, d. h.

    a) Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand eine Anlage oder deren Komponenten betrifft, die

    aa) die Voraussetzungen von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt oder

    bb) die Abkehr von fossilen Energieträgern und die Förderung von erneuerbaren Energien zum Ziel hat, beispielsweise Biogasanlagen zur Herstellung von Biomethan, Fernwärmeanlagen, Wärmepumpen, Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Solarthermieanlagen zur Warmwassergewinnung, insbesondere solche aus der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Installation, Wartung, Reparatur, Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von entsprechenden Anlagen oder deren Komponenten, aus Dienstleistungen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, zum Beispiel Beratungsverträge, oder im Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und

    b) Streitigkeiten über Ansprüche aus § 13 oder aus § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

    deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100.000,00 Euro übersteigt;

  5. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 18. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 6 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  6. im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 1, 2 und 3 die Streitigkeiten über Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf aus dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechtsund anderen Verstößen (UKlaG);

  7. im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 1, 2 und 3 die Streitigkeiten nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VduG).


zurück zur Übersicht der Zivilsenate