Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2351/-2353
  
Besetzung:
   

Vorsitzender Richter am OLG Walter (0,7) *#
Richter am OLG Dr. Möller (stellvertretender Vorsitzender) #
Richterin am OLG Menke (0,75) #
Richterin am OLG Dr. Ständer
Richter am LG Timpe #
    
* auch Verwaltung
# auch16. Zivilsenat

Für den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Walter, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Möller, die Richterin am Oberlandesgericht Menke sowie den Richter am Landgericht Timpe ist die Wahrnehmung der Geschäfte im 22. Zivilsenat vorrangig gegenüber ihrer Tätigkeit im 16. Zivilsenat.
   
Vertreter: 2. Zivilsenat, in zweiter Linie 28. Zivilsenat

   
Zuständigkeit: 

  1. Die Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dinglichen Vorkaufsrecht und aus Verpflichtungsgeschäften – insbesondere aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen –, die die Übertragung von Eigentum (einschließlich Miteigentum, Wohnungseigentum, Teileigentum usw.) an einem Grundstück oder Gebäude, die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht oder die Übertragung eines solchen Rechts zum Gegenstand haben, einschließlich der Ansprüche auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieser Ansprüche;

  2. die Streitigkeiten über Ansprüche wegen Enteignung, enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs oder Aufopferung für das gemeine Wohl, soweit sie nicht neben solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden, die dem 11. oder 27. Zivilsenat zugewiesen sind;

  3. die Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, soweit das streitgegenständliche Verfahren die Sachbehandlung durch den 11. Zivilsenat selbst betrifft;

  4. die Streitigkeiten über Ansprüche aus Reiseverträgen (§§ 651a bis 651m BGB);

  5. die Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit diese nicht dem 26. Zivilsenat unter Nr. 3.) zugewiesen sind;

  6. im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 4 die Streitigkeiten über Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf aus dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG);

  7. die Streitigkeiten nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG)

    a) im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 4 und 6;

    b) soweit – unabhängig von der Rechtsgrundlage – Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Beförderung von Personen und Reisegepäck durch Verkehrsbetriebe einschließlich der Eisenbahnen und aus einer sonstigen Personenbeförderung (insbesondere im Sinne des Personenbeförderungs- oder Luftverkehrsgesetzes) betroffen sind;

    c) die keinem anderen Senat zugewiesen sind;

  8. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis A – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 11.


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