Telefonnummer der Serviceeinheit: 02381 272-2201
  
Besetzung:
   
Vorsitzende Richterin am OLG Flockenhaus (0,7) *
Richterin am OLG Schleicher (stellvertretende Vorsitzende)
Richterin am OLG Dr. Schoemberg (0,5)
Richter am LG Dr. Overbeck

* auch Verwaltung

Vorsitzender Richter am OLG Dr. Meyer bleibt für das Verfahren 5 U 15/17 bis zu dessen Erledigung Mitglied – insbesondere stellvertretender Vorsitzender – im 5. Zivilsenat.

Richterin am OLG Uelwer bleibt für das Verfahren 5 U 15/17 bis zu dessen Erledigung Mitglied im 5. Zivilsenat.

Vertreter: 30. Zivilsenat, in zweiter Linie 8. Zivilsenat

  
Zuständigkeit: 

  1. Die Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Sachenrecht, insbesondere aus Besitz, Eigentum und dinglichen Rechten, soweit sie nicht dem 22. oder 27. Zivilsenat zugewiesen sind. Als Ansprüche aus dem Sachenrecht gelten auch

    a) die Ansprüche aus der Verfügung Nichtberechtigter über Sachen oder dingliche Rechte,

    b) die mit Ansprüchen aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in einer Klage verbundenen Ansprüche gegen den persönlichen Schuldner,

    c) die bestehende dingliche Rechte betreffenden Ansprüche aus dem Recht zugrundeliegenden Rechtsverhältnis;

  2. unabhängig von der Rechtsgrundlage die nachbarrechtlichen Streitigkeiten, auch nach Landesrecht und im Falle des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit nachbarrechtlichen Schutzgesetzen, ausgenommen jedoch Streitigkeiten wegen der Vertiefung eines Nachbargrundstücks;

  3. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus den in den Wassergesetzen geregelten Rechten und Rechtsverhältnissen einschließlich der Rechtsgeschäfte über solche Rechte, sowie über sonstige Ansprüche aus Verletzung einer dem Schutz der Gewässer im Sinne der Wassergesetze dienenden Pflicht, soweit nicht der 11. Zivilsenat unter Nr. 6 oder der 27. Zivilsenat unter Nr. 8 zuständig ist;

  4. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über innere Rechtsverhältnisse einer Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB, soweit nicht der 33. Zivilsenat unter Nr. 2 zuständig ist;

  5. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft;

  6. die Beschwerden in den Zwangsvollstreckungssachen, für die im ersten Rechtszug ein Gericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist, soweit sie nicht dem 4., 15., 18. oder 30. Zivilsenat zugewiesen sind;

  7. die nicht dem 4. Zivilsenat zugewiesenen Beschwerden in den Zwangsvollstreckungssachen, für die im ersten Rechtszug gemäß §§ 887 bis 891 ZPO das Prozessgericht zuständig ist, soweit nicht in der Hauptsache eine Berufung oder ein Verfahrens-/Prozesskostenhilfeverfahren zum Zwecke der Durchführung der Berufung

  8. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis D – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 11.

  

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