Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2252
  
Besetzung:
   
Vorsitzender Richter am OLG Dreßel (0,95)
Richter am OLG Hornung (stellvertretender Vorsitzender)
Richterin am OLG Reiter
Richter am OLG Dr. M. Henke
Richter am OLG Prof. Dr. Riesenhuber (0,125)

Vertreter: 18. Zivilsenat, in zweiter Linie 30. Zivilsenat

+ auch 27. Zivilsenat


Zuständigkeit:

  1. Unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten

    a) über innere Rechtsverhältnisse einer Vereinigung (juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, nichtrechtsfähige Anstalt, nichtrechtsfähige Personengesamtheit wie Gesellschaft oder Verein, stille Gesellschaft im Sinne der §§ 230 ff. HGB),

    b) zwischen der Vereinigung und einem Mitglied eines Organs oder einer sonstigen Person, die – etwa kraft Gesetzes, Satzung, Gesellschaftsvertrages oder sonstigen Rechtsgeschäfts – in organähnlicher Stellung zur Vertretung der Vereinigung berufen war, ist oder werden soll, einschließlich etwaiger Ansprüche gegen Geschäftsleiter bei Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen trotz materieller Insolvenzlage (insbes. aus §§ 15b InsO, 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG, 64 GmbHG a.F., 92, 93 AktG a.F., 130a HGB, 177a HGB a.F.) und auch soweit in diesem Zusammenhang zusätzlich Ansprüche wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung (insbes. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO) geltend gemacht werden,

    c) aus Rechtsgeschäften, die die Übertragung oder Belastung eines Anteils oder sonstigen Mitgliedschaftsrechtes oder die Überlassung eines solchen Rechts zur Ausübung oder Nutzung zum Gegenstand haben,

    soweit nicht der 5. Zivilsenat unter Nr. 4 oder der 33. Zivilsenat unter Nr. 2 zuständig ist;

  2. die weiteren Streitigkeiten im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GVG;

    zu Nr. 1 und 2:
    aus den Landgerichtsbezirken

                                     Bielefeld, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen und Münster,
                                     soweit nicht der 34. Zivilsenat zuständig ist;

  3. im Rahmen der Zuständigkeit des Senats zu Nr. 1 und 2 ohne Beschränkung auf Sachen aus bestimmten Landgerichtsbezirken die Streitigkeiten und sonstigen Angelegenheiten aus Freigabeverfahren, die gemäß §§ 246 a, 319 Abs. 6 AktG beim OLG in erstinstanzlicher Zuständigkeit zu erledigen sind;

  4. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 27. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 9 und 10 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  5. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis A – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 11.

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