Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2204
  
Besetzung:
  
Vorsitzender Richter am OLG Dr. Hübner
Richterin am OLG Dhom (stellvertretende Vorsitzende) (0,85) #+
Richterin am OLG Teubel (0,95) +
Richter am LG Dr. Kühle

* auch Verwaltung
# auch Anwaltsgerichtshof
+ auch 23. Zivilsenat

Für die Richterin am Oberlandesgericht Dhom ist die Wahrnehmung der Geschäfte des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vorrangig gegenüber ihrer Tätigkeit im Zivilsenat.

Für die Richterin am Oberlandesgericht Teubel ist die Tätigkeit im 23. Zivilsenat vorrangig gegenüber der im 30. Zivilsenat

Vertreter: 5. Zivilsenat,  in zweiter Linie 18. Zivilsenat


Zuständigkeit:

  1. Die Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverträgen (einschließlich partiarischer Miete und Pacht) und aus Automatenaufstellverträgen sowie die Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Räumungs¬schutz nach §§ 721 oder 765a ZPO aus den Landgerichtsbezirken

                              Arnsberg, Bochum, Detmold, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen;

  2. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Motorfahrzeuge aller Art (z. B. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträder, Zug- oder Arbeitsmaschinen, Bau- und Industriefahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Motorwasser-fahrzeuge usw.) und über Anhänger für Motorfahrzeuge; hiervon umfasst sind im Fall des (Fahrzeug-) Erwerbs durch Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag auch Ansprüche des Erwerbers aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der vorgenannten Motorfahrzeuge aller Art und Anhänger für Motorfahrzeuge gegen deren Hersteller, soweit sie nicht dem 22. Zivilsenat unter Nr. 6.) zugewiesen sind,

    soweit der Name des Beklagten mit den Buchstaben F, G, H oder V beginnt und es sich nicht um eine Sache im Sinne von Teil I A 3.3.1 Buchstabe a) handelt;

  3. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 18. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 5 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  4. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 34. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 2 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  5. die Streitigkeiten über Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf aus dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG)

    a) im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit nach Nr. 1

    b) soweit sie nicht dem 2., 4., 6., 12., 20., 22., 25., 28. oder 31. Zivilsenat zugewiesen sind;

  6. die Streitigkeiten nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG),

    a) im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 1.) ohne Beschränkung auf Sachen aus bestimmten Landgerichtsbezirken – einschließlich Mietverhältnissen über Wohnraum

    b) soweit sie nicht dem 2., 4., 6., 12., 13., 20., 22., 25., 26., 28., 31. oder 34. Zivilsenat zugewiesen sind;


zurück zur Übersichtsseite der Zivilsenate