Telefonnummer der Serviceeinheit: 02381 272-2351/-2353
  
Besetzung:
   

Vorsitzender Richter am OLG Nubbemeyer (0,9) *
Richter am OLG König (stellvertretender Vorsitzender)
Richter am OLG Reuter (0,7)
Richter am LG Dr. Beyer

* auch Verwaltung

Vertreter: 9. Zivilsenat, in zweiter Linie 27. Zivilsenat
   

Zuständigkeit:   

  1. Die in Art. 19 Abs. 4 GG bezeichneten Streitigkeiten und die Streitigkeiten über Ansprüche aus dem öffentlichen Recht, die keinem anderen Senat zugewiesen sind, insbesondere die Streitigkeiten über

    a) Ansprüche aus der Haftung von Trägern öffentlicher Gewalt wegen der Verletzung von Pflichten des öffentlichen Rechts einschließlich des Versagens einer technischen Einrichtung nach Art. 34 GG,

    b) Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und aus ähnlichen Rechtsverhältnissen,

    – zu Buchstaben a) und b) auch, soweit die Ansprüche auf das Haftpflichtgesetz gestützt werden –;

    c) Ansprüche aus §§ 35, 38 PostG;

    d) Ansprüche gegen einen Träger öffentlicher Gewalt auf Entschädigung zum Ausgleich oder zur Milderung hoheitlich verursachter Nachteile;

  2. die Streitigkeiten über Ansprüche aus den Gesetzen über die Entschädigung

    a) der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen,

    b) für unschuldig erlittene Untersuchungshaft,

    c) für Strafverfolgungsmaßnahmen;

  3. unabhängig von der Rechtsgrundlage die nicht dem 27. Zivilsenat zugewiesenen Streitigkeiten über Ansprüche aus der Berufstätigkeit der Notare;

  4. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche zwischen Notar und Notarvertreter im Sinne von § 42 BNotO und zwischen Notarkammer und Notariatsverweser im Sinne von § 62 BNotO;

  5. die Streitigkeiten über Ansprüche auf Schadensersatz aus dem NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 und dem Zusatzabkommen vom 3. August 1959;

  6. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus der Haftung eines Trägers öffentlicher Gewalt – auch für hoheitliches Verhalten – bei Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht (einschließlich Reinigungspflicht) für öffentliche Straßen im Sinne der Straßengesetze und für Gewässer, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sowie bei Verletzung einer sonstigen Pflicht, die der Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs auf Straßen oder Gewässern oder dem Schutz von Personen oder Sachen vor seinen Gefahren dient, soweit sie nicht als Binnenschifffahrtssachen dem 27. Zivilsenat zugewiesen sind;

  7. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Beförderung von Personen und Reisegepäck durch Verkehrsbetriebe einschließlich der Eisenbahnen und aus einer sonstigen Personenbeförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, soweit sie nicht als Binnenschifffahrtssachen oder als Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Luftverkehrsgesetz dem 27. Zivilsenat oder als Streitigkeiten nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) dem 22. Zivilsenat zugewiesen sind;

  8. die Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, soweit sie nicht dem 22. Zivilsenat zugewiesen sind;

  9. die Streitigkeiten über

    a) gesetzliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, soweit diese nicht dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.1) unterfallen oder dem 2. Zivilsenat unter Nr. 7, dem 8. Zivilsenat unter Nr. 1b, dem 17. Zivilsenat unter Nr. 3, dem 18. Zivilsenat unter Nr. 6, dem 27. Zivilsenat unter Nr. 6 und 9b, dem 28. Zivilsenat unter Nr. 2, dem 30. Zivilsenat unter Nr. 2 oder dem 34. Zivilsenat unter Nr. 2 zugewiesen sind;

    b) Ansprüche aus der gesetzlichen Haftung nach dem Haftpflichtgesetz und dem Straßenverkehrsgesetz sowie aus einer sonstigen gesetzlichen Gefährdungshaftung;

    c) Ansprüche gegen einen Versicherer aus § 115 VVG und § 12 PflVG;

    d) Ansprüche aus der gesetzlichen Haftung eines Trägers öffentlicher Gewalt – auch für hoheitliches Verhalten – bei Teilnahme am Land- und Wasserverkehr, insbesondere am öffentlichen Straßenverkehr, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage;

    e) die in §§ 110 und 111 SGB VII bezeichneten Ansprüche;

    f) Ansprüche aus §§ 228, 231 und 904 BGB;

    soweit der Name des Beklagten mit den Buchstaben D, G, L, O oder Z beginnt;

  10. Ansprüche gegen Sachverständige nach § 839a BGB;

  11. alle in dieser Geschäftsverteilung nicht einem anderen Zivilsenat ausdrücklich zugewiesenen Streitigkeiten und sonstigen Angelegenheiten;

  12. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 3.3.2) – Turnuskreis M – zugewiesenen Verfahren. Die Turnuszahl beträgt 3.

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