Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-1851
  
Besetzung:
   

Vorsitzende Richterin am OLG Siemers
Richter am OLG Eimler (stellvertretender Vorsitzender)
Richterin am OLG Dr. Bender (weitere stellvertretende Vorsitzende)
Richterin am OLG Klenk (0,5)
Richterin am LG Regeniter (0,67)   

Vertreter: 4. Zivilsenat, in zweiter Linie 21. Zivilsenat


Zuständigkeit:

  1.  Die Streitigkeiten

    a) über Ansprüche aus Dienst-, Dienstverschaffungs- und Werkverträgen – mit Einschluss der Baubetreuungs- und Träger-Bewerberverträge und mit Ausnahme der Bankgeschäfte,

    b) wegen der Vertiefung eines Nachbargrundstücks,

    aus den Landgerichtsbezirken

                                               Arnsberg, Bochum, Detmold und Siegen;

  2. die Streitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über die Herstellung, die Veräußerung, den Vertrieb, die Wartung oder die Gebrauchsüberlassung von Hardware und/oder Software von Computern und Computersystemen, auch soweit sie Teile von Maschinen und Anlagen werden sollen oder sind;

  3. die Streitigkeiten über Ansprüche aus Schuldverhältnissen aus dem Landgerichtsbezirk

                                                Bochum,

    die keinem anderen Senat zugewiesen sind;

  4. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 21. Zivilsenats, soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 1 betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 3.4.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  5. im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 1 und 2 ohne Beschränkung auf Sachen aus bestimmten Landgerichtsbezirken die Streitigkeiten über Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf aus dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG);

  6. die Streitigkeiten nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz– VDuG)

    a) im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nr. 1 und 2 – ohne Beschränkung auf Sachen aus bestimmten Landgerichtsbezirken – ;

    b) soweit Streitigkeiten über Ansprüche oder Rechtsverhältnisse aus Telefon- oder Telefondienstverträgen mit einem Telekommunikations- oder einem Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen betroffen sind.

  

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